457. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Z 20 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 21 angefügt:Nach Paragraph eins, Ziffer 20, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 21 angefügt:
„Ziffer 21 „21. Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgende Ziffer 21 angefügt: Dem Paragraph 6, wird folgende Ziffer 21 angefügt:
„21. Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin
(1)Absatz eins, Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat rechnergestützt zu erfolgen und sich entsprechend dem betrieblichen Leistungsangebot auf folgende Bereiche zu erstrecken: Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat rechnergestützt zu erfolgen und sich entsprechend dem betrieblichen Leistungsangebot auf folgende Bereiche zu erstrecken:
die Beschaffung und Aufbereitung von Medien und Informationen,
die Bereitstellung und Vermittlung von Medien und Informationen.
(2)Absatz 2, Für das Fachgespräch gilt § 5. Insbesondere ist dabei auf berufsspezifische Situationen, wie Beratung, Auskünfte und Reklamationen Bedacht zu nehmen.“ Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Insbesondere ist dabei auf berufsspezifische Situationen, wie Beratung, Auskünfte und Reklamationen Bedacht zu nehmen.“
Bartenstein