455. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 8 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 7, 8 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Die Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2001, wird wie folgt geändert:Die Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
§ 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinentechniker, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 1 ohne die Bereiche ,,Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“ sowie auf die Gegenstände Transport-Geschäftsfall, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8 bis 12, 14 und 15. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinentechniker, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ohne die Bereiche ,,Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“ sowie auf die Gegenstände Transport-Geschäftsfall, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 8, Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8 bis 12, 14 und 15,
(2)Absatz 2, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 4 bis 8. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 9, 11, 12, 14 und 15.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit, Fachgespräch und Fachkunde im Umfang des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8, 9, 11, 12, 14 und 15,
Bartenstein