Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 26. November 2004 |
Teil II |
448. Verordnung: | Akkreditierung der Organisation ÖQA zur Zertifizierung von Dienstleistungen |
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 85/2002, wird verordnet:
Die Organisation ÖQA, Österreichische Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität; ARGE Qualitätsarbeit, mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen gemäß ÖNORM EN 45011 zertifiziert, akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich
BereichICS1Titel der ICS-Klassifikation
1 03 SOZIOLOGIE. DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT.
VERWALTUNG. VERKEHR
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Bartenstein
Bereich
1 SOZIOLOGIE. DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT.
VERWALTUNG. VERKEHR
1.1 Geltungsbereich allgemein:
ICS |
Titel der ICS-Klassifikation |
03.080.30 |
Dienstleistungen für Verbraucher |
Güterichtlinie GRL00 „Allgemeinen Anforderungen zur Führung des ÖQA-Gütezeichens“,
Güterichtlinie GRL03 „Gesundheitstourismus“.
1 ICS: Internationale Normenklassifikation 4. Edition (1999)