BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 26. November 2004

Teil II

448. Verordnung:

Akkreditierung der Organisation ÖQA zur Zertifizierung von Dienstleistungen

448. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Organisation ÖQA zur Zertifizierung von Dienstleistungen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1.

Die Organisation ÖQA, Österreichische Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität; ARGE Qualitätsarbeit, mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen gemäß ÖNORM EN 45011 zertifiziert, akkreditiert.

§ 2.

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich

BereichICS1Titel der ICS-Klassifikation

1                         03              SOZIOLOGIE. DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT.

VERWALTUNG. VERKEHR

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3.

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Bartenstein

Anlage

Bereich

1                SOZIOLOGIE. DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT.

VERWALTUNG. VERKEHR

1.1 Geltungsbereich allgemein:

 

ICS

Titel der ICS-Klassifikation

03.080.30

Dienstleistungen für Verbraucher

Güterichtlinie GRL00 „Allgemeinen Anforderungen zur Führung des ÖQA-Gütezeichens“,

Güterichtlinie GRL03 „Gesundheitstourismus“.

1 ICS: Internationale Normenklassifikation 4. Edition (1999)