Absatz eins, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, V 88/00-17 und V 89/00-17, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. Juli 2004, die Worte „, der Linzer Elektrizitäts, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft“ in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 22. September 1999, für die Zeit bis zum Ablauf des 1. Dezember 2000 als gesetzwidrig aufgehoben.