BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 23. November 2004

Teil römisch zwei

441. Verordnung:

Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004

441. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinien (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, (EWG) Nr. 93/24 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und (EWG) Nr. 93/25 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils Amtsblatt Nummer L 149 vom 21.6.1993, Seite 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, Amtsblatt Nummer L 10 vom 16.1.1998 Seite 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 28. Februar 2005 zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Stichtag, Referenzzeitraum

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2004.
  2. Absatz 2,Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2004 bis zum 1. Dezember 2004 als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei zu erheben.

Erhebungsart

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage römisch eins) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage römisch zwei) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erfolgt schriftlich mit von der Bundesanstalt einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegenden Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen).
  2. Absatz 2,Für statistische Einheiten, die als Online-Melder im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2003,, bei der Bundesanstalt registriert sind, hat die Bundesanstalt zusätzlich elektronische Erhebungsunterlagen verfügbar zu halten.

Auskunftspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen – ausgenommen Online-Melder gemäß Paragraph 6, Absatz 2, - sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.
  2. Absatz 2,Online-Melder sind verpflichtet, entweder innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in den elektronischen Erhebungsunterlagen einzutragen oder innerhalb gleicher Frist die vollständig und nach bestem Wissen auszufüllenden konventionellen Erhebungsunterlagen an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2 und 3 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden haben die ausgefüllten Erhebungsformulare im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Der Landeshauptmann kann eine direkte Übermittlung von der Gemeinde an die Bundesanstalt anordnen.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 11,

Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Kostenabfindung

Paragraph 12,

Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Viehbestandserhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Pröll

Anlage römisch eins

Schweine

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Zuchteber

Schweine insgesamt

Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Andere Schafe

Schafe insgesamt

Ziegen

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

Andere Ziegen

Ziegen insgesamt

Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anlage römisch zwei

Rinder

Jungvieh unter ein Jahr alt

              Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

              Andere Kälber und Jungrinder, männlich

              Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

              Stiere und Ochsen

              Schlachtkalbinnen

              Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

              Stiere und Ochsen

              Schlachtkalbinnen

              Nutz- und Zuchtkalbinnen

              Milchkühe

              Andere Kühe

Rinder insgesamt