BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 18. November 2004

Teil römisch zwei

434. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)

[CELEX-Nr.: 32003L0113, 32003L0118, 32004L0002, 32004L0059, 32004L0061, 32004L0095]

434. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, 15, Absatz 7 und 16 Absatz 6, des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß Paragraph eins, der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/14/EG zur Änderung der Richtlinie 91/321/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse
    1. Litera a
      die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
    2. Litera b
      die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
  2. Absatz 2,Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangs- und Folgenah-rung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gelten für die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/14/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß Paragraph eins, der Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Nr.  133 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/13/EG zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder angeführten Schädlingsbekämp-fungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse
    1. Litera a
      die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
    2. Litera b
      die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
  2. Absatz 2,Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gelten für die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/13/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche und folgender Satz werden angefügt:

Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 3, entfällt, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2004,, jedoch der Schäd-lingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003,, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
    • Strichaufzählung
      Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 1. September 2005;
    • Strichaufzählung
      tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember 2005;
    • Strichaufzählung
      tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:

Novellierungsanordnung 7, Die in der Anlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2004, aufgeführten Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge in Anlage 1A geändert, ein- bzw. angefügt: (siehe Anlage)

Rauch-Kallat