BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. November 2004

Teil römisch zwei

433. Verordnung:

Änderung der Kontaminanten-Analysenverordnung

[CELEX-Nr.: 32003L0078, 32003L0121, 32004L0016, 32004L0043, 32004L0044]

433. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kontaminanten-Analysenverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 42 Absatz 4, des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2003,, wird verordnet:

Die Kontaminanten-Analysenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Für die amtliche Kontrolle der Patulingehalte in Waren gemäß Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch neun, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang römisch zehn dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs römisch zehn zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch elf, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang römisch zwölf dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs römisch zwölf zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 5, erhält die Bezeichnung „§ 7“.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „§ 8“.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 7, erhält die Bezeichnung „§ 9“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:

Novellierungsanordnung 7, Anhang römisch eins Nummer 5.2.1., vierter Unterstrich lautet:

Novellierungsanordnung 8, Anhang römisch eins Nummer 5.2.2. lautet:

„5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Novellierungsanordnung 9, Anhang römisch eins Nummer 5.4.2. lautet:

„5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Novellierungsanordnung 10, Anhang römisch eins Nummer 5.5.1.2. lautet:

„5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Novellierungsanordnung 11, Anhang römisch eins Nummer 5.5.2.3. lautet:

„5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Novellierungsanordnung 12, In Anhang römisch eins wird nach Nummer 5.6. folgende Nummer 5.7. eingefügt:

„5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel
5.7.1. Probenahmeverfahren
Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
5.7.2. Akzeptanz einer Partie

Novellierungsanordnung 13, Anhang römisch zwei Nummer 2. lautet:

„2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 14, Anhang römisch zwei Nummer 3. entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Anhang römisch zwei Nummer 4.4. lautet:

„4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang römisch eins Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.“

Novellierungsanordnung 16, In Anhang römisch fünf wird in Nummer 2. folgende Definition angefügt:

„Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe.“

Novellierungsanordnung 17, Anhang römisch fünf Nummer 4.6. lautet:

„4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.

Novellierungsanordnung 18, In Anhang römisch fünf wird nach Nummer 4.6. folgende Nummer 4.7. eingefügt:

„4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.“

Novellierungsanordnung 19, Anhang römisch fünf Nummer 5. lautet:

„5. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Novellierungsanordnung 20, Anhang römisch sechs Nummer 2. lautet:

„2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 21, Anhang römisch sechs Nummer 3. entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Anhang römisch sechs Nummer 4.4. lautet:

„4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang römisch fünf Nummer 5.).
Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen.
U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.“

Novellierungsanordnung 23, In Anhang römisch sieben wird nach Nummer 4. folgende Nummer 4.1. eingefügt:

„4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fischen
Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).

Novellierungsanordnung 24, Anhang römisch sieben Nummer 5. lautet:

„5. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet.
Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet.
Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

Novellierungsanordnung 25, In Anhang römisch acht wird Nummer 2. folgender Absatz angefügt:

„Ausschließlich für die Zwecke des Paragraph 4, dieser Verordnung gilt als akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die eine Response des Messgerätes auf die beiden verschiedenen Ionen hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Signal überwacht werden müssen, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z. B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.“

Rauch-Kallat

1 ABl. Nr. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (Abl. Nr. L 6 vom 10.1.2004, S. 38)