433. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kontaminanten-Analysenverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 42 Absatz 4, des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2003,, wird verordnet:
Die Kontaminanten-Analysenverordnung, BGBl. II Nr. 422/2003, wird wie folgt geändert:Die Kontaminanten-Analysenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„
§ 5. Paragraph 5,
Für die amtliche Kontrolle der Patulingehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang IX, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang X dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs X zu entsprechen.“Für die amtliche Kontrolle der Patulingehalte in Waren gemäß Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch neun, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang römisch zehn dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs römisch zehn zu entsprechen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„
§ 6. Paragraph 6,
Für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven hat die Probenahme entsprechend Anhang XI, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang XII dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs XII zu entsprechen.“Für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch elf, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang römisch zwölf dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs römisch zwölf zu entsprechen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung „§ 7“.Der bisherige Paragraph 5, erhält die Bezeichnung „§ 7“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung „§ 8“.Der bisherige Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „§ 8“.
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung „§ 9“.Der bisherige Paragraph 7, erhält die Bezeichnung „§ 9“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:In Paragraph 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:
Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 203 vom 12. August 2003,
Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 332 vom 19. Dezember 2003,
Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2004,
Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004,
Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.“
7.Novellierungsanordnung 7, Anhang I Nummer 5.2.1., vierter Unterstrich lautet: Anhang römisch eins Nummer 5.2.1., vierter Unterstrich lautet:
Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die einer weiteren Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden; dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung vorhanden ist, mit der eine 30-kg-Probe homogenisiert werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg, darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als 10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Anhang I Nummer 5.2.2. lautet:Anhang römisch eins Nummer 5.2.2. lautet:
„5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und Mais, die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide, ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden:
Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
Im Fall einer Sammelprobe <10 kg:
Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Anhang I Nummer 5.4.2. lautet:Anhang römisch eins Nummer 5.4.2. lautet:
„5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Anhang I Nummer 5.5.1.2. lautet:Anhang römisch eins Nummer 5.5.1.2. lautet:
„5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Anhang I Nummer 5.5.2.3. lautet:Anhang römisch eins Nummer 5.5.2.3. lautet:
„5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anhang I wird nach Nummer 5.6. folgende Nummer 5.7. eingefügt:In Anhang römisch eins wird nach Nummer 5.6. folgende Nummer 5.7. eingefügt:
„5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel
5.7.1. Probenahmeverfahren
Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
5.7.2. Akzeptanz einer Partie
Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Anhang II Nummer 2. lautet: Anhang römisch zwei Nummer 2. lautet:
„2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Anhang II Nummer 3. entfällt.Anhang römisch zwei Nummer 3. entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Anhang II Nummer 4.4. lautet:Anhang römisch zwei Nummer 4.4. lautet:
„4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang I Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang römisch eins Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).
Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.“
16.Novellierungsanordnung 16, In Anhang V wird in Nummer 2. folgende Definition angefügt: In Anhang römisch fünf wird in Nummer 2. folgende Definition angefügt:
„Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe.“
17.Novellierungsanordnung 17, Anhang V Nummer 4.6. lautet: Anhang römisch fünf Nummer 4.6. lautet:
„4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In Anhang V wird nach Nummer 4.6. folgende Nummer 4.7. eingefügt: In Anhang römisch fünf wird nach Nummer 4.6. folgende Nummer 4.7. eingefügt:
„4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, Anhang V Nummer 5. lautet: Anhang römisch fünf Nummer 5. lautet:
„5. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Anhang VI Nummer 2. lautet: Anhang römisch sechs Nummer 2. lautet:
„2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Anhang VI Nummer 3. entfällt.Anhang römisch sechs Nummer 3. entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Anhang VI Nummer 4.4. lautet: Anhang römisch sechs Nummer 4.4. lautet:
„4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V Nummer 5.).Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang römisch fünf Nummer 5.).
Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen.
U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In Anhang VII wird nach Nummer 4. folgende Nummer 4.1. eingefügt: In Anhang römisch sieben wird nach Nummer 4. folgende Nummer 4.1. eingefügt:
„4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fischen
Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).
Falls die Partie, der die Proben entnommen werden sollen, auch kleine Fische enthält (einzelne Fische < 1 kg), wird ganzer Fisch als Bestandteil zur Bildung der Sammelprobe verwendet. Falls die sich daraus ergebende Sammelprobe über 3 kg wiegt, können die Einzelproben aus dem mittleren Teil der Fische – mit einem Gewicht von jeweils mindestens 100 Gramm – bestehen, die die Sammelprobe bilden. Die Gesamtmenge, für die der Höchstgehalt gilt, wird zur Homogenisierung der Probe verwendet.
Falls die Partie, der die Probe entnommen werden soll, größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches. Jede Einzelprobe wiegt mindestens 100 Gramm. Falls die Partie, bei der Proben genommen werden sollen, aus sehr großen Fischen besteht (z. B. Fische mit einem Gewicht von mehr als 6 kg) und die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen würde, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 Gramm als ausreichend angesehen werden, unabhängig von der Größe der Partie.“
24.Novellierungsanordnung 24, Anhang VII Nummer 5. lautet:Anhang römisch sieben Nummer 5. lautet:
„5. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet.Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet.
Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet.Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet.
Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:
durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von 2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;
Entscheidung der Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (1) (Fall von Stoffen mit einem festgelegten zulässigen Grenzwert).
Diese vorgenannten Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für die Gegenuntersuchung und Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.
25.Novellierungsanordnung 25, In Anhang VIII wird Nummer 2. folgender Absatz angefügt:In Anhang römisch acht wird Nummer 2. folgender Absatz angefügt:
„Ausschließlich für die Zwecke des § 4 dieser Verordnung gilt als akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die eine Response des Messgerätes auf die beiden verschiedenen Ionen hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Signal überwacht werden müssen, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z. B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.“
„Ausschließlich für die Zwecke des Paragraph 4, dieser Verordnung gilt als akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die eine Response des Messgerätes auf die beiden verschiedenen Ionen hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Signal überwacht werden müssen, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z. B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.“
Rauch-Kallat