428. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004 genannten Unterrichtsgegenstände werden – soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 9 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind – in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft: Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004, genannten Unterrichtsgegenstände werden – soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 9 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind – in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:
Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)
Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)
Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)
Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.7)
Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)
Vierjähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.9)
Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.10)
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.
§ 3.Paragraph 3,
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Oktober 1989 über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung), BGBl. Nr. 586/1989, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Oktober 1989 über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1989,, außer Kraft.
Pröll