Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 11. November 2004 |
Teil römisch zwei |
426. Verordnung: | Änderung der Kühlgeräte-Verbrauchsabgabenverordnung |
| [CELEX-Nr.: 32003L0066] |
Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang römisch sechs angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, einschließlich der Überschrift lautet:
Wird ein Gerät unter den in Paragraph 8, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer das Gerät nicht ausgestellt sieht, wie zB bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle im Anhang römisch drei aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.“
Novellierungsanordnung 5, An Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Novellierungsanordnung 6, In Anhang römisch eins wird unter der Überschrift „Druck des Etiketts“ nach der Abbildung folgender Wortlaut mit den angeschlossenen Abbildungen eingefügt:
Der Buchstabe zur Kennzeichnung der in die Energieeffizienzklasse A+ und A++ eingestuften Geräte entspricht folgenden Abbildungen und wird so wie der Kennzeichnungsbuchstabe A für die in die Klasse A eingestuften Geräte angebracht.
A+
A++ 
Novellierungsanordnung 7, Anhang römisch zwei Ziffer 4, lautet:
Novellierungsanordnung 8, Anhang römisch zwei Ziffer 8, lautet:
Novellierungsanordnung 9, In Anhang römisch zwei wird nach Ziffer 14, die folgende Ziffer 15, angefügt:
Novellierungsanordnung 10, In Anhang römisch fünf wird folgender Text nach der Überschrift „ENERGIEEFFIZIENZKLASSE“ eingefügt:
In Tabelle a ist
Dabei gilt:
AC = jährlicher Energieverbrauch des Geräts (gemäß Anhang römisch eins, Anmerkung römisch fünf)
Dabei gilt:
römisch fünf c = Nutzinhalt (in Liter) des Fachs (gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Normen)
Tc = Auslegungstemperatur des Fachs (in °C)
(1) Bei diesen Geräten bestimmen die Temperatur und die Sternkennzeichnung des Fachs mit der niedrigsten Temperatur die Werte für M und N. Geräte mit 1 °C-*(***)-Fächern werden als *(***)-Kühl-/Gefriergeräte betrachtet.
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Korrekturfaktor |
Wert |
Bedingung |
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FF (frostfrei) |
1,2 |
für „frostfreie“ (belüftete) Gefrierfächer |
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1 |
sonstige |
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CC (Klimaklasse) |
1,2 |
für „tropische“ Geräte |
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1,1 |
für „subtropische“ Geräte |
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1 |
sonstige |
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BI (eingebaut) |
1,2 |
für Einbaugeräte (1) mit einer Breite von weniger als 58 cm |
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1 |
sonstige |
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CH (Kühlfach) |
50 kWh/Jahr |
für Geräte mit einem Kühlfach von mindestens 15 l |
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0 |
sonstige |
(1) Ein Gerät ist nur dann ein Einbaugerät, wenn es ausschließlich für den Einbau in eine Küchenaussparung konzipiert ist, verkleidet werden muss und als solches geprüft wird
Fällt ein Gerät nicht in die Klasse A+ oder A++, wird es gemäß Teil 2 eingestuft.
Novellierungsanordnung 11, Anhang römisch sechs lautet: (Text siehe Anlagen)
Bartenstein