Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 9. November 2004 |
Teil römisch zwei |
424. Verordnung: | Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen |
Auf Grund des Paragraph 10, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Es gibt folgende Branchengruppen:
Zum Nachweis der Fachkunde sind von allen leitenden Prüfern, Experten für Fachbereiche und Einzelprüfer folgende Kenntnisse nachzuweisen:
erworben wurden.
Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Datenaudit ist die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Steuerberaters, Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vergleichbare ausländische Berechtigung geeignet.
. (1)Als geeignetes abgeschlossenes Universitätsstudium gilt eines der folgenden Studien oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Universitätsausbildung:
Als geeignetes abgeschlossenes Universitätsstudium gilt eines der folgenden Studien oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Universitätsausbildung:
Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Pröll