BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 4. November 2004

Teil römisch zwei

419. Kundmachung:

Aufhebung des Paragraph 10, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, durch den Verfassungsgerichtshof

419. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung des Paragraph 10, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:

  1. Absatz eins, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2004, V 3/04-8, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 6. August 2004, Paragraph 10, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. Absatz 2, Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Bartenstein