BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 29. Oktober 2004

Teil römisch zwei

413. Verordnung:

Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“

413. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“

Auf Grund des Paragraph 36 a, des Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), BGBl. römisch eins Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2004,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur nachträglichen Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ gemäß Paragraph 36 a, AStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2004,.

Antragstellende Person

Paragraph 2,

Berechtigt zur Antragstellung auf Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, sind Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund des AStG geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben.

Antrag

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, ist schriftlich an einer Akademie einzubringen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind ein Identitätsnachweis und die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen. Andere als schriftliche Beweismittel sind zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.
  3. Absatz 3,Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen. Dies kann in jeder Form erfolgen, die für das Verfahren zweckdienlich ist, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt. Für die Berechnung und Wahrung dieser Frist gelten die Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 sowie Absatz 3,, erster Satz, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. Die zur Verbesserung gesetzte Frist kann verlängert werden.

Zuständigkeit zur Entscheidung

Paragraph 4,

Über Anträge auf Verleihung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ gemäß Paragraph eins, entscheidet der Direktor bzw. die Direktorin der Akademie.

Ermittlungsverfahren

Paragraph 5,

Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der antragstellenden Person ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

Entscheidung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung über die Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, ist schriftlich unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Formblattes zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und den Standort der Akademie;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstelle;
    3. Ziffer 3
      die Begründung, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird;
    4. Ziffer 4
      das Datum der Entscheidung;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist binnen zwei Wochen schriftlich bei der Akademie einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Entscheidungspflicht

Paragraph 7,

Über Anträge gemäß Paragraph 3, ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach deren Einlangen bzw. nach dem Einlangen einer allfälligen Ergänzung des Anbringens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zu entscheiden. Bei Nichtentscheidung innerhalb dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie zurückzuführen ist.

In-Kraft-Treten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Gehrer