Absatz eins,(1) Diese Verordnung regelt
- Ziffer einsdie Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin, insbesondere in Bezug auf medizinische Expositionen
- Litera avon Patienten im Rahmen ihrer eigenen medizinischen Untersuchung oder Behandlung,
- Litera bvon Personen im Rahmen arbeitsmedizinischer Überwachung,
- Litera cvon Personen im Rahmen von Reihenuntersuchungen,
- Litera dvon gesunden Personen oder von Patienten, die freiwillig an medizinischen oder biomedizinischen diagnostischen oder therapeutischen Forschungsprogrammen teilnehmen und
- Litera evon Personen im Rahmen medizinisch-rechtlicher Verfahren;
- Ziffer 2Expositionen von Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen;
- Ziffer 3den Schutz von Personal und sonstigen Personen bei medizinischen Expositionen;
- Ziffer 4die Aus- und Fortbildungserfordernisse sowie die behördliche Anerkennung von Medizinphysikern und deren Einbeziehung bei medizinischen Expositionen;
- Ziffer 5die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin.