Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 28. Oktober 2004 |
Teil römisch zwei |
407. Verordnung: | Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische SCE-Managerin“, „Akademischer SCE-Manager“ und akademischer Grad „Master of Science“, Fachhochschule Vorarlberg |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Fachhochschule Vorarlberg, Dornbirn, ist berechtigt, den Lehrgang „Supply Chain Engineering“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supply Chain Engineering“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische SCE-Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer SCE-Manager“ zu verleihen.
Die Fachhochschule Vorarlberg ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Supply Chain Engineering“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Supply Chain Engineering“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Supply Chain Engineering)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer