Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 20. Oktober 2004 |
Teil römisch zwei |
398. Verordnung: | Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004,, wird verordnet:
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 957 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ......... 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich
Salzburg: ......... 210 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich
Tirol: ............. 682 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich
Wien: ............. 50 für die Beschäftigung Schaustellerbetrieben
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2005 außer Kraft.
Bartenstein