BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 20. Jänner 2004

Teil römisch zwei

39. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich

39. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich geändert wird

Auf Grund des Paragraph 96 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und des Paragraph 3, Absatz 2, des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet wie folgt:

“Auf Grund des Paragraph 96 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und des Paragraph 3, Absatz 2, des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, entfällt die Absatzbezeichnung und wird die Wortfolge „und den Bezirksverwaltungsbehörden“ durch die Wortfolge „und den gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörden“ durch die Wortfolge „der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Folgender Paragraph 5, wird angefügt:

Paragraph 5,

Der Inhaber einer Anlage, die zur Konzentrierung gemäß Anhang römisch fünf, Abschnitt D Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 179 vom 14.7.1999, Seite 1, geeignet ist, hat der Bundeskellereiinspektion den Standort der Anlage bis 1. März 2004 mitzuteilen. Dies gilt auch für denjenigen, der mit derartigen Anlagen einen Handel betreibt. Auch jede Weitergabe einer derartigen Anlage ist samt Empfänger mitzuteilen. Die Bundeskellereiinspektion hat die gemeldeten Anlagen zu verschließen. Nicht ordnungsgemäß gemeldete Anlagen verfallen gemäß Paragraph 67, Weingesetz 1999. Wer beabsichtigt, eine Konzentrierung durchzuführen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der voraussichtlichen Einsatzdauer, der Menge des zu konzentrierenden Mostes und des Einsatzortes mindestens 3 Tage vor der Durchführung schriftlich (auch Telefax oder e-mail möglich) zu melden. Ebenso ist eine Öffnung der Anlage zu anderen Zwecken wie zB der Herstellung von Traubenmostkonzentrat oder zur Wartung zu beantragen. “

§ 5. Der Inhaber einer Anlage, die zur Konzentrierung gemäß Anhang V, Abschnitt D Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1, geeignet ist, hat der Bundeskellereiinspektion den Standort der Anlage bis 1. März 2004 mitzuteilen. Dies gilt auch für denjenigen, der mit derartigen Anlagen einen Handel betreibt. Auch jede Weitergabe einer derartigen Anlage ist samt Empfänger mitzuteilen. Die Bundeskellereiinspektion hat die gemeldeten Anlagen zu verschließen. Nicht ordnungsgemäß gemeldete Anlagen verfallen gemäß § 67 Weingesetz 1999. Wer beabsichtigt, eine Konzentrierung durchzuführen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der voraussichtlichen Einsatzdauer, der Menge des zu konzentrierenden Mostes und des Einsatzortes mindestens 3 Tage vor der Durchführung schriftlich (auch Telefax oder e-mail möglich) zu melden. Ebenso ist eine Öffnung der Anlage zu anderen Zwecken wie zB der Herstellung von Traubenmostkonzentrat oder zur Wartung zu beantragen.

 

Pröll