389. Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 140, Absatz 4 und 256 Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 300/1996, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Absatz 3,(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß § 11 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.“(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 11, Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird nach dem Zitat „§ 27“ die Wortfolge „Abs.1 oder 2“ eingefügt.Dem Paragraph 28, wird nach dem Zitat „§ 27“ die Wortfolge „Abs.1 oder 2“ eingefügt.
3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Ferrero-Waldner