Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 12. Oktober 2004 |
Teil römisch zwei |
388. Verordnung: | Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes |
Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 und 149 Absatz 5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird verordnet:
Der Intendanzlehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft in den Bereichen des Personal- und Rechtswesens, der logistischen Unterstützung auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Bundesheeres sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Zulassungsvoraussetzungen zum Intendanzlehrgang sind
Platter