BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 12. Oktober 2004

Teil römisch zwei

388. Verordnung:

Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

388. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 und 149 Absatz 5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Intendanzdienst (Intendanzlehrgang).
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ziele

Paragraph 2,

Der Intendanzlehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft in den Bereichen des Personal- und Rechtswesens, der logistischen Unterstützung auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Bundesheeres sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des ressortbezogenen Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in intendanztypischen Aufgabenfeldern, insbesondere in den Bereichen der Revision und des Kontrollwesens, des Haushaltswesens, der Militärökonomie, der Führungsprozessbegleitung und Ergebniskontrolle (Controlling), des nationalen und internationalen Beschaffungs- und Vergabewesens, des Bau-, Liegenschafts- und Forstwesens, des Wohnungswesens, des Schadenersatzwesens, der Verwaltungsentwicklung, des Umweltschutzes, des Wirtschaftsdienstes, der Unterstützung fremder Streitkräfte in Österreich (Host Nation Support) und der zivilen und militärischen Zusammenarbeit (CIMIC), jeweils in Theorie und Praxis,
  3. Ziffer 3
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der taktischen und operativen militärischen Führung einschließlich der wesentlichen logistischen Grundsätze in nationalen und internationalen Stäben,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik und
  5. Ziffer 5
    Vertiefung und Erweiterung von erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen zur Erfüllung von Aufgaben mit internationalem Bezug.

Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Intendanzlehrgang dauert zwei Semester und umfasst die in den Anlagen 1 und  2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 4,

Zulassungsvoraussetzungen zum Intendanzlehrgang sind

  1. Ziffer eins
    a) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder
    1. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses nach Ziffer eins Punkt 13, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333,
              und
  1. Ziffer 2
    eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Prüfungsordnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Ressortbezogenes Verfassungsrecht und Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Wehrrecht,
    3. Ziffer 3
      Intendanzwesen,
    4. Ziffer 4
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
    5. Ziffer 5
      Ressortbezogenes Verwaltungsverfahrensrecht und Büroordnung,
    6. Ziffer 6
      Völkerrecht, insbesondere Kriegs- und Humanitätsrecht sowie Neutralitätsrecht,
    7. Ziffer 7
      Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
    8. Ziffer 8
      Militärökonomie,
    9. Ziffer 9
      Organisation von Streitkräften.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich vor einem Prüfungssenat und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 schriftlich vor Einzelprüfern.
    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
  4. Absatz 4,Während des Intendanzlehrganges ist durch die Kandidaten jeweils eine Hausarbeit abzufassen. Das Thema der Hausarbeit ist durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung. Die Zuweisung zur letzten Teilprüfung setzt jedenfalls die positive Beurteilung der Hausarbeit nach Absatz 4, voraus.
  6. Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von 3 Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Prüfungsorgane

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Prüfer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
  4. Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und H 1, jeweils für die Verwendung im Intendanzdienst, nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss des Intendanzlehrganges nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Für Berufsoffiziere tritt an die Stelle des Erfordernisses nach Paragraph 4, Ziffer 2, das Erfordernis einer mindestens vierjährigen Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2.

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Oktober 2004 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 153 aus 1998,, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997, außer Kraft.

Platter