Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. September 2004 |
Teil römisch zwei |
374. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) |
Auf Grund des Paragraph 46, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnung „4 bis 6“ und es wird folgende Ziffer 3, eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, lautet:
Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Blindenführhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.“
Gorbach