BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. September 2004

Teil römisch zwei

374. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)

374. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 46, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2003,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnung „4 bis 6“ und es wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, lautet:

Paragraph 38,

Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Blindenführhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.“

Gorbach