366. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,, wird verordnet:
Die Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55, wird wie folgt geändert:Die Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 55, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Erlass von Studienbeiträgen
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
(2)Absatz 2,Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.“Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 entfällt und § 6 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Paragraph 6, Absatz 3, entfällt und Paragraph 6, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlagen 1 und 3 zur StubeiV 2004 werden entsprechend der Anlagen geändert und die Anlage 3 wird angefügt.
Anlage 1 siehe Anlagen
Anlage 2 siehe Anlagen
Anlage 3 siehe Anlagen
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