Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 20. September 2004 |
Teil II |
366. Verordnung: | Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004 |
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 96/2004, wird verordnet:
Die Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004, BGBl. römisch II Nr. 55, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist.“
Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 entfällt und § 6 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Novellierungsanordnung 4, Die Anlagen 1 und 3 zur StubeiV 2004 werden entsprechend der Anlagen geändert und die Anlage 3 wird angefügt.
Anlage 1 siehe Anlagen
Anlage 2 siehe Anlagen
Anlage 3 siehe Anlagen
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