BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 20. September 2004

Teil II

366. Verordnung:

Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004

366. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 96/2004, wird verordnet:

Die Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004, BGBl. römisch II Nr. 55, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Erlass von Studienbeiträgen

§ 3a.

  1. Absatz einsOrdentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
  2. Absatz 2Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 entfällt und § 6 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 4, Die Anlagen 1 und 3 zur StubeiV 2004 werden entsprechend der Anlagen geändert und die Anlage 3 wird angefügt.

Anlage 1 siehe Anlagen

Anlage 2 siehe Anlagen

Anlage 3 siehe Anlagen

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