BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. September 2004

Teil römisch zwei

364. Verordnung:

Änderung der Kapitalanlageverordnung 2002

364. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, wird verordnet:

Die Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl. römisch zwei Nr. 383, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt  römisch zwei Nr. 468 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
    1. Litera a
      Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Artikel eins, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG und der von der FMA gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,
    2. Litera b
      Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in Litera a, genannten Regelungen eingehalten werden,
    3. Litera c
      Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Ziffer eins bis 6 fallen und den Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Werden Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d sowie gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge„staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung“ durch die Wortfolge„öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bis zu 40 vH insgesamt:

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    bis zu jeweils 10 vH:
    1. Litera a
      einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
    2. Litera b
      Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
    3. Litera c
      Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
    4. Litera d
      Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,,
    höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG – 30 vH insgesamt,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG – 7 vH insgesamt.“

Novellierungsanordnung 9, An Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:

„§ 7.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 8 und Ziffer 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft."

Grünbichler              Pribil