364. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, wird verordnet:
Die Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl. II Nr. 383, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 468/2003, wird wie folgt geändert:Die Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl. römisch zwei Nr. 383, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 468 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Artikel eins, Absatz 2, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG und der von der FMA gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in Litera a, genannten Regelungen eingehalten werden,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,“Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.“sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Ziffer eins bis 6 fallen und den Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.“(4) Werden Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d sowie gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge„staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung“ durch die Wortfolge„öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge„staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung“ durch die Wortfolge„öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e,
Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d,
Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf undDarlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenenAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 2, Litera b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG undAnteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG und
in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlage-fonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen,“in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlage-fonds in Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, InvFG durchgerechnet werden müssen,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,“bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,Kommanditeinlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,,
höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG – 30 vH insgesamt,“höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 4, InvFG – 30 vH insgesamt,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG – 7 vH insgesamt.“bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG – 7 vH insgesamt.“
9.Novellierungsanordnung 9, An § 6 wird folgender § 7 angefügt:An Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„§ 7.
§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 7, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 und Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft." Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 8 und Ziffer 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft."
Grünbichler Pribil