363. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft (BAM) Rotholz bestimmt. Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft (BAM) Rotholz bestimmt.
§ 2.Paragraph 2,
Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM Rotholz
Optimierung der Kosten- und Leistungsrechnung und Implementierung eines umfassenden Controllingsystems und Berichtwesens zur Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm (Personal- und Budgetcontrolling etc.)
Aufbau einer „Leistungsorientierten Steuerung der BAM Rotholz“ inklusive aussagefähiger Leistungsindikatoren zur Optimierung der Kosten der Leistungserbringung und um Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben treffen zu können
Erhöhung der Kostendeckung bei den einzelnen Leistungen der BAM Rotholz
Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben
Budgetbedarf und Leistungsniveau
Stabilisierung des Budgetbedarfs bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität
Steigerung des Bekanntheitsgrades der BAM Rotholz
einheitliche Öffentlichkeitsarbeit
Steigerung der Qualität der Leistungen der BAM Rotholz
Akkreditierung im Laborbereich
Einführung eines Laborinformations- und Managementsystems
Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie
§ 4.Paragraph 4,
Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
§ 5.Paragraph 5,
Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß §17a Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz ermächtigt. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß §17a Absatz 3, Bundeshaushaltsgesetz ermächtigt.
§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des BundeshaushaltsgesetzesDer Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2)Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, nicht erfolgen.
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, Bundeshaushaltsgesetz nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz Bundeshaushaltsgesetz bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz Bundeshaushaltsgesetz bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2)Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10.Paragraph 10,
Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 12.Paragraph 12,
Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft und der Dienstnehmervertreter beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 13.Paragraph 13,
Der Beirat hat insbesondere
amSub-Litera, a, m Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;die Berichte gemäß Paragraph 14, dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms
vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes und Paragraph 10, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.
§ 16.Paragraph 16,
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Pröll