354. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Aufgrund des § 29 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 29, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 442/2003, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 22 Abs. 2, § 112 Abs. 3 sowie § 156 Abs. 2 werden die Worte „das Bundesamt für Zivilluftfahrt“ jeweils durch die Worte „die zuständige Behörde“ in der jeweils angemessenen Groß- und Kleinschreibung ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins und 7, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz 3, sowie Paragraph 156, Absatz 2, werden die Worte „das Bundesamt für Zivilluftfahrt“ jeweils durch die Worte „die zuständige Behörde“ in der jeweils angemessenen Groß- und Kleinschreibung ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 3 werden in der Tabelle im Punkt I. A. nach der Z 6 folgende Z 6a und 6b eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz 3, werden in der Tabelle im Punkt römisch eins. A. nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a und 6 b eingefügt:
Piloten von Hängegleitern
|
Hängegleiterschein
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blau
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Paragleiterschein
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blau“
|
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 11, § 13, § 17 Abs. 7 sowie § 112 Abs. 2 werden die Worte „vom Bundesamt für Zivilluftfahrt“ jeweils durch die Worte „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz 7, sowie Paragraph 112, Absatz 2, werden die Worte „vom Bundesamt für Zivilluftfahrt“ jeweils durch die Worte „von der zuständigen Behörde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 4 lit. c, § 10 Abs. 6 sowie § 17 Abs. 5 werden jeweils die Worte „dem Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 4, Litera c,, Paragraph 10, Absatz 6, sowie Paragraph 17, Absatz 5, werden jeweils die Worte „dem Bundesamt für Zivilluftfahrt“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 1 werden nach den Worten „unter VIII.“ die Worte „den Aufdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt““ durch die Worte „einen Aufdruck mit der Bezeichnung der zuständigen Behörde“ sowie nach den Worten „das Amtssiegel“ die Worte „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, werden nach den Worten „unter römisch acht.“ die Worte „den Aufdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt““ durch die Worte „einen Aufdruck mit der Bezeichnung der zuständigen Behörde“ sowie nach den Worten „das Amtssiegel“ die Worte „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Segelflieger“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „Fallschirmspringer“ die Worte „und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Segelflieger“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „Fallschirmspringer“ die Worte „und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 8 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Fallschirmspringer“ ein Beistrich gesetzt und die Worte „Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“ eingefügt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Wort „Fallschirmspringer“ ein Beistrich gesetzt und die Worte „Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
60 Monate für Flugdienstberater,
36 Monate für Segelflieger,
24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler,24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und Flugschüler,
12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker,
6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.“6 Monate für Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:Im Paragraph 10, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„Absatz 8,(8) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 111j angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Inhaber von Berechtigungen nach § 111f haben darüber hinaus ein nicht mehr als 3 Jahre altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers nach § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.“(8) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 111 j, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Inhaber von Berechtigungen nach Paragraph 111 f, haben darüber hinaus ein nicht mehr als 3 Jahre altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, bescheinigt ist, nachzuweisen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 14 Abs. 3 wird folgende lit. d angefügt:Im Paragraph 14, Absatz 3, wird folgende Litera d, angefügt:
für Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken die Bestätigung einer berechtigten Zivilluftfahrerschule über eine erfolgte Einweisung (Schulbestätigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter). Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftfahrtrecht erworben haben. Die Gültigkeitsdauer der Schulbestätigung beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 3 Jahre.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:“
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 16 Abs. 3 dritter Satz wird die Zitierung „§ 15 Abs. 1 unter lit. i und k bis r“ durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 unter lit. k bis r“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz wird die Zitierung „§ 15 Absatz eins, unter Litera i und k bis r“ durch die Zitierung „§ 15 Absatz eins, unter Litera k bis r“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 19 Abs. 3 werden die Worte „Bei jedem Prüfungsflug“ durch die Worte „Bei jeder Übung des Prüfungsfluges“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 3, werden die Worte „Bei jedem Prüfungsflug“ durch die Worte „Bei jeder Übung des Prüfungsfluges“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 19 Abs. 4 entfallen der dritte und der vierte Satz.Im Paragraph 19, Absatz 4, entfallen der dritte und der vierte Satz.
16.Novellierungsanordnung 16, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Simulierte Notlandungen sind nur mit einmotorigen Flugzeugen durchzuführen. Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 19 Abs. 6 wird das Wort „Signallandungen“ durch die Worte „simulierten Notlandungen“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 6, wird das Wort „Signallandungen“ durch die Worte „simulierten Notlandungen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 19 Abs. 8 entfällt.Paragraph 19, Absatz 8, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 22 Abs. 1 dritter Satz werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 22 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „zwei Monaten“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz werden die Worte „zwei Monaten“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 23 samt Überschrift lautet:Paragraph 23, samt Überschrift lautet:
„Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie Fallschirmspringern
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.Für die in Absatz eins, genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 sowie der Paragraphen 21 und 22 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 27 Abs. 4 wird folgender Satz am Ende angefügt:Im Paragraph 27, Absatz 4, wird folgender Satz am Ende angefügt:
„Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (§ 32) angerechnet werden können, ausgeführt hat.“
„Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (Paragraph 32,) angerechnet werden können, ausgeführt hat.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 29 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm zwischen dem Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen und dabei eine Einweisung für das Fliegen in großer Höhe (Einweisungs-Höhenflug ohne Mindestdauer) in einer Höhe von mindestens 2000 Meter über Grund durchzuführen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Theoretische Privatpilotenprüfung
§ 30.Paragraph 30,
Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind: Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
Flugleistung und Flugplanung,
Menschliches Leistungsvermögen,
Flugbetriebliche Verfahren,
26.Novellierungsanordnung 26, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Praktische Privatpilotenprüfung
§ 31. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Paragraph 31, (1) Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis zu 5700 kg auszuführen.
(3)Absatz 3,Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
(4)Absatz 4,Bei der Ziellandung mit Motorhilfe (Anhang IV-1 Abschnitt 4b) hat der Bewerber nach einer Platzrunde zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 50x50 m aufzusetzen ist.
(5)Absatz 5,Bei der simulierten Notlandeübung (Anhang IV-1 Abschnitt 5b) hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz nach Aufforderung (Signal) zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 100x50 m ohne Motorhilfe aufzusetzen ist.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 32 samt Überschrift lautet:Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in Paragraph 29, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Der Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 33 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 2 bis 4“ durch die Worte „Abs. 2 und 3“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz eins, werden die Worte „Abs. 2 bis 4“ durch die Worte „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 33 Abs. 4 entfällt.Paragraph 33, Absatz 4, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 10 Flugstunden sind voll anzurechnen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 34, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 5 Flugstunden sind voll anzurechnen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die zur Verlängerung einer Typenberechtigung für Privatpiloten erforderlichen Flugzeiten können durch einen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 3 unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen ersetzt werden.“
„Die zur Verlängerung einer Typenberechtigung für Privatpiloten erforderlichen Flugzeiten können durch einen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 33, Absatz 3, unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen ersetzt werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 34 Abs. 5 lautet:Paragraph 34, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 ausgeführt hat.“(5) Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Absatz 4, bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 ausgeführt hat.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 36 Abs. 1 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Motorflugzeuge im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten), wobei diese Berechtigung im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt ist:
Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A, B, C oder D abzulegen ist,
Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B (Klassenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abgelegt worden ist,
Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
Motorflugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 36 Abs. 2 werden nach den Worten „eine oder mehrere Typenberechtigungen“ die Worte „B oder“ eingefügt.Im Paragraph 36, Absatz 2, werden nach den Worten „eine oder mehrere Typenberechtigungen“ die Worte „B oder“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 37 Abs. 1 lit. a und b lauten:Paragraph 37, Absatz eins, Litera a und b lauten:
einen gültigen Privatpilotenschein besitzt,
ein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. b Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und“ein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 37 Abs. 2 lit. c wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 38 samt Überschrift lautet:Paragraph 38, samt Überschrift lautet:
„Theoretische Berufspilotenprüfung
§ 38.Paragraph 38,
Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufspiloten sind in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.“ Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Berufspiloten sind in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 39 samt Überschrift lautet:Paragraph 39, samt Überschrift lautet:
„Praktische Berufspilotenprüfung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug auszuführen, und zwar
wenn die Berechtigung für einmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
wenn die Berechtigung für ein- und mehrmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem mehrmotorigen Flugzeug.
(3)Absatz 3,Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung der Gewichtsklasse D an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 40 samt Überschrift lautet:Paragraph 40, samt Überschrift lautet:
„Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.
(2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 1 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz eins, umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.
(3)Absatz 3,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 4, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.
(4)Absatz 4,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 3 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz 3, umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 6 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 6, nachgewiesen hat.
(6)Absatz 6,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 5 umfasst die in § 30 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.“Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz 5, umfasst die in Paragraph 30, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 49 Abs. 1 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit § 51 Abs. 2 abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).“(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit Paragraph 51, Absatz 2, abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).“
44.Novellierungsanordnung 44, § 49 Abs. 3 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
den Funktelephoniedienst gemäß § 127 (volle Sprechfunkberechtigung), sowieden Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, (volle Sprechfunkberechtigung), sowie
Sicht-Nachtflüge (§ 58) undSicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und
Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.“Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 50 Abs. 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
einen gültigen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge besitzt und
Motorflüge von insgesamt wenigstens 1500 Stunden Dauer ausgeführt hat.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 50 Abs. 3 lautet:Paragraph 50, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) In der gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:(3) In der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:
Überlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (§ 2 Luftverkehrsregeln 1967), sowieÜberlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (Paragraph 2, Luftverkehrsregeln 1967), sowie
Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 51 samt Überschrift lautet:Paragraph 51, samt Überschrift lautet:
„Linienpilotenprüfung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.“Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.“(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 53 Abs. 1 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 6 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer einschließlich 10 Landungen ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Die für die Verlängerung erforderliche Flugzeit kann durch die Absolvierung eines entsprechenden durch die zuständige Behörde genehmigten Programmes auf einem dafür vorgesehenen Typensimulator ersetzt werden.“(1) Für die Verlängerung der in Paragraph 49, bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 6 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer einschließlich 10 Landungen ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Die für die Verlängerung erforderliche Flugzeit kann durch die Absolvierung eines entsprechenden durch die zuständige Behörde genehmigten Programmes auf einem dafür vorgesehenen Typensimulator ersetzt werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 60 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, lautet:
ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,“ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 60 Abs. 2 lit. a lautet:In Paragraph 60, Absatz 2, Litera a, lautet:
Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 61 samt Überschrift lautet:Paragraph 61, samt Überschrift lautet:
„Theoretische Instrumentenflugprüfung
§ 61.Paragraph 61,
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.“ Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 62 samt Überschrift lautet:Paragraph 62, samt Überschrift lautet:
„Praktische Instrumentenflugprüfung
§ 62.Paragraph 62,
Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.“ Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 63 Abs. 1 lautet:Paragraph 63, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung ausgeführt hat.“(1) Für die Verlängerung der in Paragraph 59, bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (Paragraph 10, Absatz 2,) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung ausgeführt hat.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 67 samt Überschrift lautet:Paragraph 67, samt Überschrift lautet:
„Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 67.Paragraph 67,
Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind: Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
Flugleistung und Flugplanung,
Menschliches Leistungsvermögen,
Flugbetriebliche Verfahren,
56.Novellierungsanordnung 56, § 74 samt Überschrift lautet:Paragraph 74, samt Überschrift lautet:
„Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 74.Paragraph 74,
Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 67 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.“ Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in Paragraph 67, genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.“
57.Novellierungsanordnung 57, Nach § 79 werden folgende §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 79, werden folgende Paragraphen 79 a bis 79 f jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 79a.Paragraph 79 a,
(1)Absatz eins,Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 79b angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 79c und 79d nachgewiesen haben.Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 127, zu erteilen, wenn sie die in Paragraph 79 b, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 79 c und 79 d nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber abgelegt worden ist, darf der Hubschrauberpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Hubschraubern ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt worden, so ist der Hubschrauberpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Hubschraubern auszuführen.
Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 79b.Paragraph 79 b,
(1)Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er
ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 79) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (Paragraph 79,) besitzt, und
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
(3)Absatz 3,Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 59) haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 59,) haben in Abweichung zu Absatz 2, Ziffer 2, Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.
Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 79c.Paragraph 79 c,
Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 67 genannten Gegenstände. Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 67, genannten Gegenstände.
Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 79d.Paragraph 79 d,
Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 79e.Paragraph 79 e,
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 79 a, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (Paragraph 10, Absatz 2,) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 79c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 79d nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 79 a, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 79 c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 79 d nachzuweisen.
Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 79f.Paragraph 79 f,
(1)Absatz eins,Die Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber eine Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten besitzt und Instrumentenflüge von wenigstens 250 Stunden Dauer, davon wenigstens 150 Stunden mit Hubschraubern, durchgeführt hat sowie seine fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten bei einer Zusatzprüfung (§ 20) nachgewiesen hat (Instrumentenfluglehrerprüfung).Die Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber eine Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten besitzt und Instrumentenflüge von wenigstens 250 Stunden Dauer, davon wenigstens 150 Stunden mit Hubschraubern, durchgeführt hat sowie seine fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten bei einer Zusatzprüfung (Paragraph 20,) nachgewiesen hat (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber entsprechend als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten tätig war.“
58.Novellierungsanordnung 58, Nach § 111 wird folgende Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 111, wird folgende Überschrift eingefügt:
„6a. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern“
und danach werden folgende §§ 111a bis 111i jeweils samt Überschrift eingefügt:und danach werden folgende Paragraphen 111 a bis 111 i jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111a.Paragraph 111 a,
(1)Absatz eins,Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Paragleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Paragleiter gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3)Absatz 3,Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Hängegleiter gemäß § 14 Abs. 3 lit. d die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung für Hängegleiter gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, die Durchführung von 15 Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein
§ 111b.Paragraph 111 b,
Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen.
Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 111c.Paragraph 111 c,
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind insbesondere:
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.
Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 111d.Paragraph 111 d,
Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen.
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111e.Paragraph 111 e,
(1)Absatz eins,Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.
(2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 111a zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Gegenstände der theoretischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
(4)Absatz 4,Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111f.Paragraph 111 f,
(1)Absatz eins,Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.
(2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss den Besitz der Grundberechtigung seit mindestens 12 Monaten sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat mindestens 5 Flüge mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten und 10 Flüge mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind, zu umfassen. Zusätzlich sind mindestens 30 gemäß Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier nachzuweisen.Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat mindestens 5 Flüge mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten und 10 Flüge mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind, zu umfassen. Zusätzlich sind mindestens 30 gemäß Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
Flugpraxis und Passagiereinweisung,
(5)Absatz 5,Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Flug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier durchzuführen.Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Flug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier durchzuführen.
Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111g.Paragraph 111 g,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.
(2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß § 111a sowie einer Überlandberechtigung gemäß § 111e Flüge mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, sowie einer Überlandberechtigung gemäß Paragraph 111 e, Flüge mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter umfasst neben den in den §§ 111c und 111e genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter umfasst neben den in den Paragraphen 111 c und 111 e genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5)Absatz 5,Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Berechtigung gemäß § 111f eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter sinngemäßer Anwendung von § 111f Abs. 3 zu erfolgen.Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Absatz eins, sowie einer Berechtigung gemäß Paragraph 111 f, eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 111 f, Absatz 3, zu erfolgen.
Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111h.Paragraph 111 h,
(1)Absatz eins,Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenführers (§ 111i) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher über eine Windenschleppstart-Berechtigung zu verfügen hat.Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenführers (Paragraph 111 i,) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher über eine Windenschleppstart-Berechtigung zu verfügen hat.
(2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß § 111a eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den Gegenständen Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung sowie Luftfahrtrecht zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 20 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.Der Bewerber für eine Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den Gegenständen Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung sowie Luftfahrtrecht zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 20 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Für die Berechtigung zu Windenschleppstarts von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für den Windenschleppstart) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie der Berechtigung gemäß § 111f eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Windenschleppstarts als verantwortlicher Pilot sowie eine entsprechende erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule erforderlich, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu bestätigen ist, nachzuweisen. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 10 Windenschleppstarts im Doppelsitzerflug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß § 111a als Passagier unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.Für die Berechtigung zu Windenschleppstarts von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für den Windenschleppstart) ist neben der Berechtigung gemäß Absatz eins, sowie der Berechtigung gemäß Paragraph 111 f, eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Windenschleppstarts als verantwortlicher Pilot sowie eine entsprechende erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule erforderlich, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu bestätigen ist, nachzuweisen. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Absatz 2, genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 10 Windenschleppstarts im Doppelsitzerflug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111i.Paragraph 111 i,
(1)Absatz eins,Die Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit § 111h Abs. 1.Die Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Führer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Zuge eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters in Entsprechung mit Paragraph 111 h, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben der Berechtigung gemäß § 111h Abs. 1 eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 111h Abs. 2 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.Der Bewerber für eine Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben der Berechtigung gemäß Paragraph 111 h, Absatz eins, eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Paragraph 111 h, Absatz 2, genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Die Windenführerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenführerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.
Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111j.Paragraph 111 j,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den §§ 111f, 111g und 111h hat den Überprüfungsflug gemäß Abs. 1 auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß § 111h entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Abs. 1.Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den Paragraphen 111 f, 111 g und 111 h hat den Überprüfungsflug gemäß Absatz eins, auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß Paragraph 111 h, entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Absatz eins,
Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111k.Paragraph 111 k,
(1)Absatz eins,Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
(2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung sowie eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die theoretische und praktische Ausbildung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines in einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer berechigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 30 Tagen sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 60 Tagen nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter sinngemäßer Anwendung von § 20 zu erfolgen.Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 20, zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer Paragleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.
(6)Absatz 6,Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer Hängegleiterschule im Ausmaß von 60 Tagen nachweist.
(7)Absatz 7,Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter nachweist.
(8)Absatz 8,Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für den Windenschleppstart mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen mit Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(9)Absatz 9,Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Windenführer auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 100 Windenschlepps als Windenführer sowie 20 einwandfreie Einweisungswindenschlepps unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(10)Absatz 10,Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten 3 Jahre eine entsprechende theoretische und praktische Lehrtätigkeit durchgeführt oder einen Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von 2 Wochen erforderlich.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 154b Abs. 1 werden die Worte „der Austro Control GmbH“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.Im Paragraph 154 b, Absatz eins, werden die Worte „der Austro Control GmbH“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, Nach § 159 wird folgende Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 159, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeiten“
und danach folgender § 159a eingefügt:und danach folgender Paragraph 159 a, eingefügt:
„
§ 159a.Paragraph 159 a,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.“Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.“
61.Novellierungsanordnung 61, Nach § 166 wird folgender § 166a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 166, wird folgender Paragraph 166 a, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung betreffend Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 166a.Paragraph 166 a,
(1)Absatz eins,Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den Paragraphen 111 a, ff.
(2)Absatz 2,Die Verwendung der Bezeichnung „Sonderpilotenschein für Hänge- beziehungsweise Paragleiter“ ist weiter zulässig.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h und 111i kann bis zum 15. September 2005 von Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h und 111 i kann bis zum 15. September 2005 von Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Für die Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang II entspricht, zu verwenden.“Für die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h, sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang römisch zwei entspricht, zu verwenden.“
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 167 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 167, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet. Danach wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) § 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 2 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3, 6 und 8, § 11, § 13, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 19 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 4, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33, § 34 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, die §§ 38 bis 40 jeweils samt Überschrift, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 67 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, die §§ 79a bis 79f jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschrift vor § 111a, die §§ 111a bis 111k jeweils samt Überschrift, § 112 Abs. 2 und 3, § 154b Abs. 1, die Gliederungsüberschrift vor § 159a, § 159a samt Überschrift, § 166a samt Überschrift, Anhang II und Anhang IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2004 treten mit 15. September 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass für vor dem 15. September 2004 begonnene Ausbildungen die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 442/2003 verbindlich sind.“(2) Paragraph eins, Absatz eins, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins, 3, 6 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 19, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins und 4, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz eins und 2, die Paragraphen 38 bis 40 jeweils samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz eins und 3, Paragraph 50, Absatz eins und 3, Paragraph 51, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 62, samt Überschrift, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraph 74, samt Überschrift, die Paragraphen 79 a bis 79 f jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschrift vor Paragraph 111 a,, die Paragraphen 111 a bis 111 k jeweils samt Überschrift, Paragraph 112, Absatz 2 und 3, Paragraph 154 b, Absatz eins,, die Gliederungsüberschrift vor Paragraph 159 a,, Paragraph 159 a, samt Überschrift, Paragraph 166 a, samt Überschrift, Anhang römisch zwei und Anhang römisch vier in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004, treten mit 15. September 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass für vor dem 15. September 2004 begonnene Ausbildungen die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2003, verbindlich sind.“
63.Novellierungsanordnung 63, Nach Anhang III wird folgender Anhang IV angefügt:Nach Anhang römisch drei wird folgender Anhang römisch vier angefügt:
[Der Text des Anhanges IV ist unter den Anlagen ersichtlich.][Der Text des Anhanges römisch vier ist unter den Anlagen ersichtlich.]
64.Novellierungsanordnung 64, Im Anhang II wird folgendes Formular angefügt:Im Anhang römisch zwei wird folgendes Formular angefügt:
[Der Muster-Ausweis ist unter den Anlagen ersichtlich.]
Gorbach