Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 20. Jänner 2004 |
Teil römisch zwei |
35. Verordnung: | Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003 |
Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5 und 6 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird verordnet:
. Dieser Verordnung unterliegen:
Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Hausschweine haltenden Betrieben innerhalb eines ausgewiesenen Seuchengebietes zu ergreifen:
Schweine, Schweinesperma, –embryonen oder –eizellen dürfen aus dem ausgewiesenen Seuchengebiet nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden.
. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Rauch-Kallat