BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 20. Jänner 2004

Teil römisch zwei

35. Verordnung:

Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003

35. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen 2003 (Wildschweine-Schweinepest-verordnung 2003)

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5 und 6 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins

. Dieser Verordnung unterliegen:

  1. Ziffer eins
    Schweine, die nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und
  2. Ziffer 2
    Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Ziffer eins, der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.

Anwendung des TSG

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf Wildschweine gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16, Ziffer 9 und 13, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, j und k, Paragraph 24, Absatz 5, 6 und 8, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 61, Absatz eins, Litera c, d und g, Paragraph 61, Absatz 2 bis 5, Paragraph 63, Absatz eins, Litera a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64,, Paragraph 68,, Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74 und Paragraph 75,
  2. Absatz 2,Paragraph 15 a,, Paragraph 17,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 TSG sowie Paragraph 61, Absatz 5, TSG (soweit sich Paragraph 61, Absatz 5, auf Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, bezieht) sind auf Wildschweine gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hierin verwendeten Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ oder - wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdausübungsberechtigten gibt - durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.
  3. Absatz 3,In Seuchengebieten sind von jedem erlegten oder verendeten Tier von einem amtlich beauftragten Tierarzt Proben zu entnehmen und zur weiteren Untersuchung an das österreichische Referenzlabor für Klassische Schweinepest zu senden.
  4. Absatz 4,Fleisch von Wildschweinen, bei denen die Untersuchung auf Klassische Schweinepest ein negatives Ergebnis erbracht hat und bei dem auch sonst keine Gründe zur Beanstandung vorliegen, ist gemäß Anhang Kapitel 5 Ziffer 3, der Wildfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen. Untaugliches Material ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) als Material der Kategorie 2 einzustufen und dementsprechend weiter zu behandeln.
  5. Absatz 5,Paragraph 30, TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn die Maßnahmen sowohl des Tilgungsplanes gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung als auch des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung durchgeführt wurden und im Seuchengebiet im Verlauf einer Frist von mindestens zwei Jahren kein Fall von Klassischer Schweinepest bei Wildschweinen mehr festgestellt wurde.

Tilgungsplan

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs hat der Landeshauptmann schnellstmöglich eine Sachverständigengruppe einzuberufen, der Amtstierärzte, Vertreter der Jägerschaft, auf Wildtiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören.
  2. Absatz 2,Diese Sachverständigengruppe hat den Landeshauptmann bei der Untersuchung der Seuchenlage, der Ausweisung eines Seuchengebietes einschließlich der Festlegung zusätzlicher geeigneter Maßnahmen, der Erarbeitung eines Tilgungsplanes sowie der Überprüfung der im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen in beratender Funktion zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Der Tilgungsplan ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen und - nach Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft – vom Landeshauptmann als Verordnung zu erlassen. Er hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das ausgewiesene Seuchengebiet auf Grund der geografischen Ausbreitung der Seuche einschließlich natürlicher oder künstlicher Grenzen, der vorliegenden Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen sowie der Dichte der Wildschweinepopulation im Seuchengebiet;
    2. Ziffer 2
      die geschätzte Anzahl der Wildschweine im Seuchengebiet sowie die geschätzte Anzahl der sich im ausgewiesenen Seuchengebiet befindlichen Wildschweine;
    3. Ziffer 3
      die besonderen Maßnahmen zur Bestimmung des Ausmaßes der Seuchenverschleppung in Wildschweinbeständen durch Untersuchungen an von Jägern erlegten oder an verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie Laboruntersuchungen, einschließlich altersgeschichteter epidemiologischer Untersuchungen;
    4. Ziffer 4
      die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenausbreitung innerhalb der Wildschweinepopulation sowie zur Verringerung der Anzahl der empfänglichen Wildschweine;
    5. Ziffer 5
      Auflagen, die Jagdausübungsberechtigte zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
    6. Ziffer 6
      die Vorgangsweise bei der Beseitigung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen einschließlich der Untersuchung durch den Tierarzt gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und der Probenahme gemäß dem Diagnosehandbuch, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1;
    7. Ziffer 7
      die epidemiologischen Erhebungen, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschwein durchzuführen sind.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat mindestens alle sechs Monate einen detaillierten Bericht über die in Absatz 3, genannten Angaben im Tilgungsplan an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.

Überwachungsplan

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 7 zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Sachverständigengruppe nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.

Hausschweine haltende Betriebe im Seuchengebiet

Paragraph 5,

Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Hausschweine haltenden Betrieben innerhalb eines ausgewiesenen Seuchengebietes zu ergreifen:

  1. Ziffer eins
    Erhebung und Überprüfung der Aufzeichnungen aller Schweinekategorien in allen Betrieben;
  2. Ziffer 2
    Absonderung aller Schweine im Betrieb entweder in ihren gewöhnlichen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildschweinen ermöglicht. Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Schweinen in Berührung kommen können.
  3. Ziffer 3
    Verbot der Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Ziffer 4
    Angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen des Betriebes sowie Unterweisung der betroffenen Personen über die Einhaltung von Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus.
  5. Ziffer 5
    Untersuchung aller erkrankten oder verendeten Schweine im Betrieb durch den Amtstierarzt.
  6. Ziffer 6
    Probenahmen für serologische Untersuchungen anlässlich der Schlachtung.

Verbot des innergemeinschaftlichen Handels

Paragraph 6,

Schweine, Schweinesperma, –embryonen oder –eizellen dürfen aus dem ausgewiesenen Seuchengebiet nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden.

Schlussbestimmungen

Paragraph 7

. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Wildschweine-Schweinepestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1994,, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Rauch-Kallat