BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 3. September 2004

Teil römisch zwei

347. Verordnung:

Vermarktungsnormen für Eier

347. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz eins, 2 a, 9, Absatz 5 und 26 Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, Amtsblatt Nummer L 173 vom 6.7.1990, Seite 5;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, Amtsblatt Nummer L 340 vom 24.12.2003, Seite 16.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

Paragraph 2,

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.

Werbung

Paragraph 3,

In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Marktnotierungen

Paragraph 4,

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

Erzeugercode

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eier der Klasse A sind gemäß Artikel 7, der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Der Erzeugercode besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem voranzustellenden Code für das Haltungssystem gemäß Punkt 2.1. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2002, Seite 44 und
    2. Ziffer 2
      der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich und der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des Anhangs römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Erzeugerbetriebe haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG zu übermitteln. Registrierte Erzeugerbetriebe haben jede Änderung dieser erfassten Daten mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die zuständige Behörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
    2. Ziffer 2
      registrierte Erzeugerbetriebe wesentliche Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.
  6. Absatz 6,Das Register der Erzeugerbetriebe ist in Form einer elektronischen Datenbank zu führen und bei Änderungen der registrierten Daten unverzüglich zu aktualisieren. Zur Rückverfolgbarkeit der Eier ist den Kontrollorganen der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Weiters ist den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen der Zugang zur elektronischen Datenbank einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Packstellen-Kennnummer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die einer unter den Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, zugelassenen Packstelle zu erteilende Kennnummer hat auf den gemäß Artikel 4, Absatz 2, derselben Verordnung mit „AT'' für Österreich festgelegten Anfangscode folgend als erste Stelle die für das jeweilige Bundesland wie folgt bestimmte Kennziffer aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Burgenland .....................              1
    2. Ziffer 2
      Kärnten ...........................              2
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich .............              3
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich ................              4
    5. Ziffer 5
      Salzburg ..........................              5
    6. Ziffer 6
      Steiermark .......................              6
    7. Ziffer 7
      Tirol ................................              7
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg .......................              8
    9. Ziffer 9
      Wien ................................              9
  2. Absatz 2,Die weiteren Stellen der Kennnummer sind von der Bezirksverwaltungsbehörde derart festzulegen, dass eine Individualisierung jeder zugelassenen Packstelle möglich ist. Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Bereits erteilte Kennnummern, deren erste zwei Ziffern mit „13“ für Österreich festgelegt wurden, sind von der Behörde hinsichtlich des Anfangscodes gemäß Absatz eins, umzuändern.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die Zuteilung der Packstellen-Kennnummer zu entziehen, wenn Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Mitteilungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln der koordinierenden Behörde im Wege des Landeshauptmannes jährlich in elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      bis 1.3. des Folgejahres eine aktuelle Liste des durchschnittlichen Legehennenbestandes der Betriebe gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003,,
    2. Ziffer 2
      bis 31.1. des Folgejahres eine sämtliche Änderungen ausweisende Liste der registrierten Erzeugerbetriebe gemäß Artikel 29, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, mit Stand 31.12. und
    3. Ziffer 3
      bis 31.1. des Folgejahres eine sämtliche Änderungen ausweisende Liste der zugelassenen Packstellen gemäß Artikel 29, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, mit Stand 31.12..
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat der koordinierenden Behörde jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres eine Liste der Kontrollstellen mit Namen, Anschrift und Ansprechpartner gemäß Artikel 29, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, mit Stand 31.12. zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Weiters sind im Wege des Landeshauptmannes jährlich bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis derselben unter Verwendung des von der koordinierenden Behörde aufgelegten Formblattes zu melden.
  4. Absatz 4,Im Kalenderjahr 2004 sind die nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Absatz 2, vorgeschriebenen Listen sowie der Kontrollbericht nach Absatz 3, der koordinierenden Behörde jedoch abweichend bis 31.5. zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jede Herabstufung von Eiern mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat unverzüglich zu melden.

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 3, für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 4, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrundelegt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verstößt, indem er Eier
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 2, Absatz eins
      1. Litera a
        in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins bis 3 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder
      2. Litera b
        in Verbindung mit Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 2,, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis h oder 3, Artikel 11, Absatz eins, Satz 1, Artikel 12,, Artikel 13, Absatz eins, oder 2 oder Artikel 14, nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung
                    zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 5, ohne Erlaubnis (Zulassung) nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 15, aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien Verkehr einführt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2295 aus 2003, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 6, Eier der Güteklasse B an andere als die bezeichneten Unternehmen oder nicht an die Non-food-Industrie abgibt,
    2. Ziffer 2
      als Erzeuger, Verantwortlicher einer Packstelle oder Sammelstelle, Großhändler, Futtermittelhersteller oder -lieferant entgegen Artikel 25, 26, oder Artikel 27, die geforderten Aufzeichnungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder diese Aufzeichnungen oder Belege nicht die vorgeschriebene Mindestdauer aufbewahrt,
    3. Ziffer 3
      als Verantwortlicher einer Packstelle Eier entgegen Artikel 12, ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 17, 18, 19, oder 20 Packungen mit Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 21, Absatz 2, 3, oder 4 Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 22, oder 23 Packungen herabgestufter Eier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

Schlussbestimmung

Paragraph 9,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2003,, außer Kraft.

Pröll