338. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben im Bereich des Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (AMS-Buchhaltungsverordnung)338. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben im Bereich des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes (AMS-Buchhaltungsverordnung)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen: Die in Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:
Die finanzielle Leistungen gemäß § 33 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.Die finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle sowie die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
§ 2.Paragraph 2,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2003,, außer Kraft.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft.
Bartenstein