BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 26. August 2004

Teil römisch zwei

337. Verordnung:

2. Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

337. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Verordnung über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

Auf Grund des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 11, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird das Zitat „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71“ durch das Zitat „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird der Ausdruck „Lagerhalter“ durch den Ausdruck „Vertragsnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Qualität

Paragraph 5,

Die Vertragsware hat die in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 6,

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, spätestens am 7. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden,
  5. Ziffer 5
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, wird der Ausdruck „Lagerhalter“ durch den Ausdruck „Vertragsnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage lautet:

„Anlage zu Paragraph 5

Kriterium

Grenzwert

Methode

Fettgehalt

F.i.T.-Deklaration

ISO 3433 (nach van Gulik)

Trockenmasse

F.i.T.-Deklaration

ÖNORM-DIN 10314

F.i.T.-Gehalt

>  40 %

berechnet

Sensorische Prüfung

römisch eins. Güteklasse

AMA-Gütebewertungsschema“

Pröll