336. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 96, Absatz 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1 undder Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1 und
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S 1.der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S 1.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,Die Anträge im Verfahren zur Erstberechnung und Aktivierung der Zahlungsansprüche sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(3)Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
2. Abschnitt
Betriebsprämienregelung
Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Zahlungen einbezogen:In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, berechneten Zahlungen einbezogen:
die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,
die Zahlung für Kartoffelstärke,
die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,
die Beihilfe für Trockenfutter,
die Beihilfe für Saatgut,
ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie
ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag „Flächen“ des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags „Flächen“ 2004 zu Grunde gelegt wird.Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag „Flächen“ des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 2, beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags „Flächen“ 2004 zu Grunde gelegt wird.
Härtefälle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Fällen sind als Härtefälle anzusehen:Zusätzlich zu den in Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Fällen sind als Härtefälle anzusehen:
Hagelschlag oder andere witterungsbedingte Einflüsse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak gewährt werden konnte,
Fälle, in denen der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und
die zeitweilige Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse.
(2)Absatz 2,Als länger andauernde Berufsunfähigkeit nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß § 149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt.Als länger andauernde Berufsunfähigkeit nach Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß Paragraph 149 d, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt.
(3)Absatz 3,Den Härtefällen nach Abs. 1 werden Fälle gleichgestellt, in denen der Betriebsinhaber Erzeugnisse gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S 1Den Härtefällen nach Absatz eins, werden Fälle gleichgestellt, in denen der Betriebsinhaber Erzeugnisse gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S 1
auf inländischen Flächen erzeugt hat und
aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S 5 in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert hat.aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S 5 in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert hat.
Der Referenzbetrag sowie die Anzahl der einzubeziehenden Hektar sind auf Basis der in den jeweiligen Mehrfachanträgen „Flächen“ des Bezugszeitraums für die Trockenfuttererzeugung angemeldeten Flächen entsprechend Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und ohne Anwendung des Abs. 4 zu berechnen.Der Referenzbetrag sowie die Anzahl der einzubeziehenden Hektar sind auf Basis der in den jeweiligen Mehrfachanträgen „Flächen“ des Bezugszeitraums für die Trockenfuttererzeugung angemeldeten Flächen entsprechend Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und ohne Anwendung des Absatz 4, zu berechnen.
(4)Absatz 4,Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigen Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war.
(5)Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Sonderfälle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der in den Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und der in den §§ 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.Bei Vorliegen der in den Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, und der in den Paragraphen 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.
(2)Absatz 2,Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 ermittelt.Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ermittelt.
(3)Absatz 3,Im Fall von § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 berechnet sich der Referenzbetrag nach Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall vonIm Fall von Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, berechnet sich der Referenzbetrag nach Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von
§ 6 pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,Paragraph 6, pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,
§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 9 pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 9, pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und
§ 9, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen DurchschnittsParagraph 9,, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts
zu begrenzen. Diese aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.
(4)Absatz 4,Im Fall von § 8 Abs. 2 erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9. Die Zahlungsansprüche sind gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.Im Fall von Paragraph 8, Absatz 2, erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Die Zahlungsansprüche sind gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.
(5)Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Neueinsteiger
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, jedoch spätestens am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, sind Zahlungsansprüche auf Basis der gemäß Mehrfachantrag „Flächen“ 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Kalenderjahren ein Anspruch auf Direktzahlungen gemäß § 3 bestand, zuzuweisen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2004 ausgewiesenen entsprechenden Flächen zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen.Betriebsinhabern, die seit dem Kalenderjahr 2002, jedoch spätestens am 31. Dezember 2003 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu führen und im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen erhalten oder im Wege der Rechtsnachfolge übertragen erhalten haben, sind Zahlungsansprüche auf Basis der gemäß Mehrfachantrag „Flächen“ 2003 und 2004 ausgewiesenen Flächen, für die in diesen beiden Kalenderjahren ein Anspruch auf Direktzahlungen gemäß Paragraph 3, bestand, zuzuweisen. Sofern erstmals im Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen beantragt wurden, sind die Zahlungsansprüche auf Basis der im Mehrfachantrag „Flächen“ 2004 ausgewiesenen entsprechenden Flächen zuzuweisen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß Paragraph 10, Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind jedoch nicht einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 von mindestens 3 000 Euro ergeben.Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt dann, wenn sich Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 von mindestens 3 000 Euro ergeben.
Investitionen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betriebsinhabern, die
durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung,
durch Kauf von beihilfefähigen Flächen oder
durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag von beihilfefähigen Flächen
die Produktionskapazitäten des Betriebs und damit die Direktzahlungen erhöht haben, sind Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des Referenzbetrags gemäß § 5 Abs. 3 neu zuzuweisen oder zu erhöhen.die Produktionskapazitäten des Betriebs und damit die Direktzahlungen erhöht haben, sind Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des Referenzbetrags gemäß Paragraph 5, Absatz 3, neu zuzuweisen oder zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Investitionen gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung der Direktzahlungen das Mindestmaß nach Abs. 3 erreicht undInvestitionen gemäß Absatz eins, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung der Direktzahlungen das Mindestmaß nach Absatz 3, erreicht und
der Umbau oder die Erweiterung spätestens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde,
hinsichtlich des Flächenzukaufs spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde,
hinsichtlich der Flächenpacht der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherung der Bauern gemeldet und vergebührt wurde.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 hat bezogen auf den Referenzbetrag im FallDie Erhöhung der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 hat bezogen auf den Referenzbetrag im Fall
des Abs. 1 Z 1 mindestens 10% und 1 000 Euro,des Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 10% und 1 000 Euro,
des Abs. 1 Z 2 bei einem Zukauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen 500 Euro unddes Absatz eins, Ziffer 2, bei einem Zukauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen 500 Euro und
des Abs. 1 Z 3 bei einer Pachtung von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen 1 000 Eurodes Absatz eins, Ziffer 3, bei einer Pachtung von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen 1 000 Euro
zu betragen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.zu betragen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß Paragraph 10, Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
Produktionsumstellung und andere Produktionen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Fall des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn sich bezogen auf den Referenzbetrag die Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 um mindestens 10% und 1 000 Euro erhöht haben.Im Fall des Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn sich bezogen auf den Referenzbetrag die Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 um mindestens 10% und 1 000 Euro erhöht haben.
(2)Absatz 2,Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum mehr als 25% ihrer Ackerflächen
für die Produktion von
Erdbeeren und anderen Beerenobstarten, die maximal dreijährig angebaut werden,
anderen Kartoffeln als jenen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind,
genutzt haben und dafür keine Direktzahlungen erhalten haben,
im Rahmen der biologischen Wirtschaftsweise gemäß der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft als Futterfläche genutzt haben, wobei die Besatzdichte des Betriebs 0,5 RGVE je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschritten hat,
werden Zahlungsansprüche für jene beihilfefähigen Flächen zugewiesen, die im Bezugszeitraum für die vorgenannten Kulturen genutzt wurden und die den Anteil von 25% an der gesamten Ackerfläche überschritten haben.
Übergabe eines im Bezugszeitraum verpachteten Betriebes
§ 9.Paragraph 9,
Im Fall des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn der im Bezugszeitraum verpachtete und nunmehr übertragene Betrieb(steil) mindestens vier ha beihilfefähige Flächen umfasst. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind jedoch nur für jene beihilfefähigen Flächen zuzuweisen, für die keine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist. Im Fall des Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, erfolgt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn der im Bezugszeitraum verpachtete und nunmehr übertragene Betrieb(steil) mindestens vier ha beihilfefähige Flächen umfasst. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind jedoch nur für jene beihilfefähigen Flächen zuzuweisen, für die keine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist.
Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber als beantragt.
(2)Absatz 2,Für Zwecke der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit Flächen ist ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, auch jemand, der im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr seine landwirtschaftliche Tätigkeit deshalb eingeschränkt hat, weil er entsprechende landwirtschaftliche Flächen abgegeben hat.
Kompression von Zahlungsansprüchen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist in folgenden Fällen eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen möglich:In Anwendung des Artikel 42, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, ist in folgenden Fällen eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen möglich:
Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern;
Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie
Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen,
Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen;
Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren;
für Betriebsinhaber, deren Referenzflächen auch aus im Ausland gelegenen Futterflächen bestehen.
(2)Absatz 2,Betriebsinhaber, die unter eine der in Abs. 1 genannten Maßnahmen fallen, beantragen die Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr bzw. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts unter Angabe der einzubeziehenden Zahlungsansprüche und der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar ist.Betriebsinhaber, die unter eine der in Absatz eins, genannten Maßnahmen fallen, beantragen die Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr bzw. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts unter Angabe der einzubeziehenden Zahlungsansprüche und der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen und durch Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen das geringere Ausmaß an beihilfefähiger Fläche und die entsprechende Begründung für die Flächenverminderung erkennbar ist.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Ausnahme von Vorabübertragungen gemäß § 10 sind bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zwischen 16. September und 31. Jänner mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Ausnahme von Vorabübertragungen gemäß Paragraph 10, sind bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zwischen 16. September und 31. Jänner mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
den Hinweis, ob vorrangig genutzte oder nicht genutzte Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, sowie
die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich, wobei die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 zu beachten ist.Abweichend von Absatz eins, sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich, wobei die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 8, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 zu beachten ist.
Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen
§ 13.Paragraph 13,
Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, durch Anzeige bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zwischen 16. September und 31. Jänner vor der beginnenden Beantragung mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts an die nationale Reserve abtreten.
Einbehalt bei Übertragung
§ 14.Paragraph 14,
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004), so sind Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Artikel 2, Litera g,) der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004,), so sind
bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
bei Übertragung mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2008 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Bestimmung des Zehnmonatszeitraums
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Zehnmonatszeitraum gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November.Der Zehnmonatszeitraum gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, beginnt mit 15. November.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber kann abweichend von Abs. 1 einen späteren Beginn, spätestens jedoch den 30. April, festlegen, sofern er nachweist, dass er den Zehnmonatszeitraum einhält.Der Betriebsinhaber kann abweichend von Absatz eins, einen späteren Beginn, spätestens jedoch den 30. April, festlegen, sofern er nachweist, dass er den Zehnmonatszeitraum einhält.
Regelung für Flächenstilllegung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha können akzeptiert werden, wenn
der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird,
es sich um Gewässerrandstreifen handelt,
die Fläche als Erosionsschutzstreifen angelegt wird oder
es sich um eine Begrünungsfläche mit besonderem Umweltnutzen insbesondere hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt, Lebensraum und Futterquelle für verschiedenste Tierarten handelt.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(4)Absatz 4,Die stillgelegte Fläche muss eine derartige Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode jährlich derart gepflegt werden, dass eine Beeinträchtigung anderer benachbarter Kulturpflanzenbestände durch Schadorganismen hintangehalten wird, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder von im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
(5)Absatz 5,Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von über 50%,Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, von über 50%,
Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchses am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Absatz 3, jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Abs. 3 sowie Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Absatz 3, sowie Verwendung des Bewuchses der stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung,
Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost oder Müllkompost,
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(6)Absatz 6,Betriebsinhaber, die gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb ihres BetriebesBetriebsinhaber, die gemäß Artikel 33, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, innerhalb ihres Betriebes
im Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oderim Zuge von Zusammenlegungsverfahren anstelle von gemäß Artikel 54, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Flächen (stilllegungsfähigen Flächen) nicht stilllegungsfähige Flächen zugeteilt erhalten oder
aufgrund einer Neueinteilung (Flurbereinigung) stilllegungsfähige mit nicht stilllegungsfähigen Flächen zusammengelegt erhalten oder
stilllegungsfähige Flächen gegen nicht stilllegungsfähige Flächen tauschen wollen oder nicht stilllegungsfähige Flächen zu stilllegungsfähigen Flächen machen wollen,
haben im Rahmen des Sammelantrags die neuen stilllegungsfähigen Flächen sowie die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen gesondert bekannt zu geben. Im Fall der Z 1 und 2 dürfen die neuen stilllegungsfähigen Flächen die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen um höchstens 5% und höchstens 0,3 ha überschreiten, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen stilllegungsfähigen Fläche handelt. Im Falle einer gemäß § 7 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 im Sammelantrag gemeldeten oder von der AMA genehmigten Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland gilt das in Ackerland umgewandelte Dauergrünland als stilllegungsfähige Fläche.haben im Rahmen des Sammelantrags die neuen stilllegungsfähigen Flächen sowie die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen gesondert bekannt zu geben. Im Fall der Ziffer eins und 2 dürfen die neuen stilllegungsfähigen Flächen die nicht mehr stilllegungsfähigen Flächen um höchstens 5% und höchstens 0,3 ha überschreiten, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen stilllegungsfähigen Fläche handelt. Im Falle einer gemäß Paragraph 7, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 im Sammelantrag gemeldeten oder von der AMA genehmigten Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland gilt das in Ackerland umgewandelte Dauergrünland als stilllegungsfähige Fläche.
3. Abschnitt
Verfahren
Erstberechnung (Ermittlungsverfahren)
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die AMA hat den Betriebsinhabern im Rahmen einer ersten Berechnung
den im Bezugszeitraum gewährten Referenzbetrag,
die im Bezugszeitraum erklärten Flächen, für die ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich der Flächen, die für die Erzeugung von Stärkekartoffeln, Trockenfutter, Saatgut und Hopfen genutzt wurden und die gemäß § 3 Abs. 2 ermittelten Futterflächen (im folgenden Referenzflächen), sowiedie im Bezugszeitraum erklärten Flächen, für die ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich der Flächen, die für die Erzeugung von Stärkekartoffeln, Trockenfutter, Saatgut und Hopfen genutzt wurden und die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ermittelten Futterflächen (im folgenden Referenzflächen), sowie
die auf Basis von Referenzbetrag und Referenzflächen erstmalig ermittelte Anzahl, den Wert und die Art der Zahlungsansprüche
mitzuteilen. Bei dieser Erstberechnung sind jene Referenzbeträge und Referenzflächen, für die einem anderen Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden, von diesem aber gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Wege der Rechtsnachfolge gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Teilbetrieb) dem nunmehrigen Betriebsinhaber übertragen wurden, einzubeziehen.mitzuteilen. Bei dieser Erstberechnung sind jene Referenzbeträge und Referenzflächen, für die einem anderen Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden, von diesem aber gemäß Artikel 33, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, im Wege der Rechtsnachfolge gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Teilbetrieb) dem nunmehrigen Betriebsinhaber übertragen wurden, einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsinhaber können nach Erhalt der Erstberechnung bis 30. November 2004 – spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt, wenn die Erstberechnung nach dem 16. November 2004 zugegangen ist – bei Vorliegen der jeweils zutreffenden Voraussetzungen unter Verwendung von von der AMA aufgelegten Vordrucken
das Vorliegen eines Härtefalls (§ 4),das Vorliegen eines Härtefalls (Paragraph 4,),
das Vorliegen eines Sonderfalls (§§ 5 bis 9) oderdas Vorliegen eines Sonderfalls (Paragraphen 5 bis 9) oder
eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit einem Kauf, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen (§ 10)eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit einem Kauf, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen (Paragraph 10,)
anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung vorbringen.
(3)Absatz 3,Die Vorbringen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 zu beurteilen.Die Vorbringen gemäß Absatz 2, sind im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu beurteilen.
Vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die AMA hat basierend auf der Erstberechnung der Zahlungsansprüche gemäß § 17 sowie den von den Betriebsinhabern gemäß § 17 Abs. 2 geltend gemachten Härtefällen, Sonderfällen und Vorabübertragungen oder sonstigen Einwänden Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche jedes Betriebsinhabers unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berechnen und bis 31. März 2005 den Betriebsinhabern bekannt zu geben.Die AMA hat basierend auf der Erstberechnung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 17, sowie den von den Betriebsinhabern gemäß Paragraph 17, Absatz 2, geltend gemachten Härtefällen, Sonderfällen und Vorabübertragungen oder sonstigen Einwänden Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche jedes Betriebsinhabers unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zu berechnen und bis 31. März 2005 den Betriebsinhabern bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche sind gemeinsam mit der Beantragung gemäß § 19 bei der AMA einzubringen. Über diese Einwände wird von der AMA im Zuge der endgültigen Festsetzung gemäß § 20 entschieden.Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche sind gemeinsam mit der Beantragung gemäß Paragraph 19, bei der AMA einzubringen. Über diese Einwände wird von der AMA im Zuge der endgültigen Festsetzung gemäß Paragraph 20, entschieden.
Aktivierung der Zahlungsansprüche
§ 19.Paragraph 19,
Die Anträge zur Aktivierung der Zahlungsansprüche sind bis 15. Mai 2005 unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten: Die Anträge zur Aktivierung der Zahlungsansprüche sind bis 15. Mai 2005 unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer anzugeben,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
Endgültige Festsetzung von Zahlungsansprüchen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß §§ 17 bis 19 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005.Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 42, Absatz eins und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß Paragraphen 17 bis 19 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 21.Paragraph 21,
Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 22.Paragraph 22,
Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härte- oder Sonderfalls geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Betriebsprämie maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6)Absatz 6,Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
(7)Absatz 7,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Pröll