326. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Ausstellung eines Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen
Auf Grund des § 4 Abs. 8 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 8, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,, wird verordnet:
Ausstellung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist den Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zusätzlich zur Verleihungsurkunde ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der in der Anlage festgelegten Form in deutscher und englischer Sprache auszustellen.
(2)Absatz 2,An Einrichtungen, denen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen wurde, hat die Ausstellung durch die Leiterin oder den Leiter des Fachhochschulkollegiums, in allen anderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter des Lehr- und Forschungspersonals zu erfolgen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
In-Kraft-Treten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Gehrer