BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 12. August 2004

Teil römisch zwei

323. Verordnung:

Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

323. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird

Auf Grund der Abschnitte römisch eins bis römisch drei, insbesondere der Paragraphen 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,, wird verordnet:

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, wird das Wort „dreifache“ durch das Wort „vierfache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 11, wird folgende Überschrift eingefügt:

Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Post“ durch den Ausdruck „Post, Dienst- oder Kurierpost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Post“ durch den Ausdruck „Post, Dienst- oder Kurierpost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 28, wird folgender Abschnitt römisch eins a eingefügt:

ABSCHNITT römisch eins a

Sprengelwahlkommissionen

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen ist abhängig von der Zahl der im jeweiligen Sprengel wahlberechtigten Bediensteten und ist entsprechend dem Paragraph eins, mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die darin angeführten Bedienstetenzahlen auf die Zahl der im jeweiligen Sprengel wahlberechtigten Bediensteten zu beziehen sind.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem Paragraph 2, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Sprengelwahlkommission sind zeitgerecht die vom Dienststellenwahlausschuss gemäß Paragraph 7, verfassten Wählerlisten nach Sprengeln geordnet zu übermitteln. Einwendungen gegen die Wählerlisten sind gemäß Paragraph 8, ausschließlich beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses einzubringen.
  4. Absatz 4,Die Einbringung von Wahlvorschlägen hat ausschließlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen. Die Kundmachung der Wahlvorschläge obliegt dem Dienststellenwahlausschuss und hat jedenfalls am gleichen Tag auch an jenen Dienststellen bzw. Dienststellenteilen zu erfolgen, an denen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind. Dies gilt auch für die Verlautbarung der Zeit und des Ortes der Stimmabgabe.
  5. Absatz 5,Zur persönlichen oder brieflichen Stimmabgabe bei der Sprengelwahlkommission sind ausschließlich die laut Wählerliste dem jeweiligen Sprengel zugeordneten Bediensteten berechtigt. Das Wahlrecht dieser Bediensteten kann nur bei der für sie zuständigen Sprengelwahlkommission ausgeübt werden. Die Zulassung zur Briefwahl und der Versand der Briefwahlunterlagen obliegt der jeweils zuständigen Sprengelwahlkommission.
  6. Absatz 6,Die Ermittlung der Sprengelwahlergebnisse hat unmittelbar nach Wahlschluss durch die jeweils zuständige Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Sprengelwahlergebnisse der durchgeführten Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusswahl sind unverzüglich dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis der Dienststellenausschusswahl sowie die Teilergebnisse der Fachausschuss- bzw. Zentralausschusswahl für den Bereich des Dienststellenausschusses zu ermitteln und die Teilergebnisse unverzüglich dem zuständigen Fachwahl- bzw. Zentralwahlausschuss zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Kundmachung der Wahlergebnisse durch die Dienststellenleiter gemäß Paragraph 20, Absatz 15, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat jedenfalls auch an jenen Dienststellen bzw. Dienststellenteilen zu erfolgen, bei denen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind. Für den Beginn des Fristenlaufes gilt die erfolgte Kundmachung beim Dienststellenwahlausschuss. Letzteres gilt auch für die Kundmachung der Wahlvorschläge gemäß Absatz 4,
  8. Absatz 8,Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist Paragraph 3, anzuwenden.
  9. Absatz 9,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen gelten die für die Mitglieder der Dienstellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß.

Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem Paragraph 2, zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist Paragraph 28 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.
  3. Absatz 3,Für Bundesbedienstete nach Absatz eins, sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß Paragraph 28 a, obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist Paragraph 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 43, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (Paragraphen 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht – sofern nicht eine Sprengelwahlkommission an der Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, bestellt ist – bei dem Dienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuss errichtet ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 53, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Tage des Postlaufes gemäß Paragraph 20, Absatz 7, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes werden in die Frist nicht eingerechnet.“

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Haupt Bartenstein