BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 4. August 2004

Teil römisch zwei

321. Verordnung:

Fahrverbote in Tirol

321. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrverbote in Tirol

Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
    1. Ziffer eins
      am 6. August 2004 in der Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr und
    2. Ziffer 2
      am 13. August 2004 in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr
    auf den in Absatz 2, genannten Straßen verboten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt jeweils auf folgenden Straßen:
    1. Ziffer eins
      Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
    2. Ziffer 2
      Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd

Paragraph 2,

Ausgenommen von den in Paragraph eins, genannten Fahrverboten sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln oder periodischen Druckwerken, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder der Entsorgung von Abfällen dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. Ziffer 2
    Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
  3. Ziffer 3
    Fahrten mit Leerfahrzeugen bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Paragraph 3,

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 6. August 2004 in Kraft.

Gorbach