320. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Verbot der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe bei Gebrauchsgegenständen (Azofarbstoffverordnung 2004)
Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, Litera a, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2003,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in § 2 Abs. 2 angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie: Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie:
Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln, Schlafsäcke
Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Möbelstoffe
Textil- und Lederspielzeug und Spielzeug mit Textil- oder Lederkleidung
verwendet werden.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung Azofarbstoffe gemäß § 1 verwendet wurden.Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung Azofarbstoffe gemäß Paragraph eins, verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Als Nachweismethoden gelten die in den folgenden ÖNORMEN angeführten Prüfverfahren:
§ 3.Paragraph 3,
Textilerzeugnisse aus Altfasern, die mit Azofarbstoffen behandelt sind und nicht den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen noch bis 1. Jänner 2005 in Verkehr gebracht werden, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die angeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden. Textilerzeugnisse aus Altfasern, die mit Azofarbstoffen behandelt sind und nicht den Anforderungen des Paragraph 2, entsprechen, dürfen noch bis 1. Jänner 2005 in Verkehr gebracht werden, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die angeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.
§ 4.Paragraph 4,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Azofarbstoffverordnung, BGBl. II Nr. 241/1998, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Azofarbstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1998,, außer Kraft.
§ 5.Paragraph 5,
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2002/61/EG, ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002, und 2004/21/EG, ABl. Nr. L 57 vom 25.2.2004, in österreichisches Recht umgesetzt.
Rauch-Kallat