Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 2. August 2004 |
Teil römisch zwei |
315. Verordnung: | Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:
Die Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) mit Sitz in 1030 Wien, Franz Grill-Straße 7, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Holzprodukten
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Holzprodukten
|
||
|
79 |
HOLZBEARBEITUNG |
|
91.080.20 |
Holzbau |
|
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2003, außer Kraft.
Bartenstein