BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 28. Juli 2004

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntgabe der Lehrpläne für den Religionsunterricht

313. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden; Bekanntgabe der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird die Überschrift „Lehrberufe“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 4, wird das Wort „Anlagenelektriker“ durch das Wort „Anlagenelektrik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

Bäcker:

Anlage A/6/1

Fleischverarbeitung, Fleischverkauf:

Anlage A/6/2

Restaurantfachmann:

Anlage A/6/3

Koch:

Anlage A/6/4

Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher:

Anlage A/6/5

Getreidemüller:

Anlage A/6/6

Molkereifachmann:

Anlage A/6/7

Obst- und Gemüsekonservierer:

Anlage A/6/8

Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

Anlage A/6/9

Systemgastronomiefachmann:

Anlage A/6/10“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für

Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler:

Anlage A/9/2

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau:

Anlage A/9/2

Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin:

Anlage A/9/3

Bankkaufmann/Bankkauffrau:

Anlage A/9/4

Drogist:

Anlage A/9/6

Fotokaufmann:

Anlage A/9/7

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz:

Anlage A/9/8

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin:

Anlage A/9/9

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau:

Anlage A/9/12

Berufskraftfahrer:

Anlage A/9/13

EDV-Kaufmann:

Anlage A/9/14

Gartencenterkaufmann:

Anlage A/9/15“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Holz- und Sägetechnik:

Anlage A/10/3

Drechsler:

Anlage A/10/4

Bootbauer:

Anlage A/10/5

Bürsten- und Pinselmacher:

Anlage A/10/6

Korb- und Möbelflechter:

Anlage A/10/7

Holz- und Steinbildhauer:

Anlage A/10/8

Binder, Wagner:

Anlage A/10/9“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, Ziffer 15, werden die Zeilen

„Verpackungsmittelmechaniker:

Anlage A/15/7

Maschinenmechaniker:

Anlage A/15/13

Werkzeugmechaniker:

Anlage A/15/14“

durch die Zeilen

 

„Verpackungstechnik:

Anlage A/15/7

Maschinenmechanik:

Anlage A/15/13

Werkzeugmechanik:

Anlage A/15/14“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 2, wird die Überschrift „Rahmenlehrplan“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, wird die Überschrift „Zusätzliche Lehrplanbestimmungen“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „gemäß Paragraph 8, Litera f, Sub-Litera, a, a, und cc des Schulorganisationsgesetzes“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, a, a, und cc des Schulorganisationsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3 a, samt Überschrift lautet:

„Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß Paragraph 8 b, BAG

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschüler im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, zu erlassen.
  2. Absatz 2,Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 BAG ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung, für Personen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, BAG allenfalls unter Ergänzung von Lehrplänen anderer Lehrberufe.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte die Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 8, BAG für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen.
  4. Absatz 4,Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 4, wird die Überschrift “In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen und Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2004, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 4,, 6, 9, 10 und 15, sowie die Anlagen A/4/8, A/9/3, A/15/7, A/15/13 und A/15/14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2004, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2004, der 2. Klasse mit 1. September 2005, der 3. Klasse mit 1. September 2006 und der 4. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Anlagen A/9/10 und A/10/1 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2005, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2006 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft;
    4. Ziffer 4
      die Überschrift des Paragraph eins,, die Überschrift des Paragraph 2,, die Überschrift des Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 4,, die Überschriften der Anlagen A/6/9, A/9/2, A/9/4, A/9/9 und A/9/12, die inhaltlichen Änderungen in den Anlagen A/9/8 und A/15/16 sowie die Änderungen betreffend die Abhaltung von Schularbeiten in den Anlagen A/7/2, A/7/3, A/7/4, A/8/7, A/11/1, A/11/2, A/11/3, A/11/4, A/15/6, A/15/8, A/15/10, A/16/1, A/17/7, A/18/2, A/19/2, A/19/3, A/20/1, A/20/2, A/21/2 und A/22/2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift der Anlage A/6/9 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF, HOTEL- UND GASTGEWERBEASSISTENT/HOTEL- UND GASTGEWERBEASSISTENTIN“

Novellierungsanordnung 15, Die Anlagen A/9/10 und A/10/1 entfallen.

Novellierungsanordnung 16, In den Anlagen A/7/2, A/7/3, A/7/4 wird jeweils im Pflichtgegenstand Technologie im Lehrstoff von Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten in „Angewandte Mathematik“: zwei in jeder Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A/8/7 wird im Pflichtgegenstand Deutsch nach den didaktischen Grundsätzen die Wendung „Schularbeiten: In jeder Klasse zwei.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A/8/7 entfällt im Pflichtgegenstand Reprotechnik im Lehrstoff die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in jeder halben Schulstufe in „Fachliches Rechnen““.

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift der Anlage A/9/2 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF , GROSSHANDELSKAUFMANN/GROSSHANDELSKAUFFRAU“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift der Anlage A/9/4 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF , BANKKAUFMANN/BANKKAUFFRAU“

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/9/8 lautet im Pflichtgegenstand Computerunterstütztes Rechnungswesen der letzte Absatz in den didaktischen Grundsätzen:

„Das Thema „Warenbewirtschaftung“ soll in enger Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen „Apothekenkunde“ und „Textverarbeitung“ behandelt werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/9/8 lautet im Pflichtgegenstand Botanik und Pharmakognosie der letzte Absatz in den didaktischen Grundsätzen:

„Es sollte stets auf Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen „Pharmakologie und Toxikologie“, „Apothekenkunde“ und „Laborpraktikum“ geachtet werden.“

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift der Anlage A/9/9 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF , REISEBÜROASSISTENT/REISEBÜROASSISTENTIN“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift der Anlage A/9/12 lautet:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF , VERSICHERUNGSKAUFMANN/VERSICHERUNGSKAUFFRAU“

Novellierungsanordnung 25, In den Anlagen A/11/1, A/11/2 und A/11/4 wird jeweils im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe in „Fachliches Rechnen““ durch die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/11/3 wird im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe“ durch die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In den Anlagen A/15/6, A/15/8, A/15/10, A/17/7 und A/18/2 wird jeweils im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der 4. Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/15/16 lautet im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik im Lehrstoff der vorletzte Absatz:

„Berechnungen zur Produktionstechnik:

              CNC-Technik. Koordinatensysteme.“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/15/16 lautet im Pflichtgegenstand Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste Satz:

„Der Schüler soll die Mess- und Prüfinstrumente handhaben und instand halten sowie berufsbezogene Mess-, Prüf- und Schaltübungen ausführen können.“

Novellierungsanordnung 30, In den Anlagen A/16/1, A/20/1, A/20/2, A/21/2 und A/22/2 wird jeweils im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe und eine in der 4. Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In den Anlagen A/19/2 und A/19/3 entfällt jeweils im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe in „Facheinschlägige Berechnungen““.

Novellierungsanordnung 32, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/4/8, A/9/3, A/15/7, A/15/13 und A/15/14 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen dieser Verordnung wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.

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