Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 28. Juli 2004 |
Teil römisch zwei |
313. Verordnung: | Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntgabe der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird die Überschrift „Lehrberufe“ vorangestellt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 4, wird das Wort „Anlagenelektriker“ durch das Wort „Anlagenelektrik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:
|
Bäcker: |
Anlage A/6/1 |
|
Fleischverarbeitung, Fleischverkauf: |
Anlage A/6/2 |
|
Restaurantfachmann: |
Anlage A/6/3 |
|
Koch: |
Anlage A/6/4 |
|
Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher: |
Anlage A/6/5 |
|
Getreidemüller: |
Anlage A/6/6 |
|
Molkereifachmann: |
Anlage A/6/7 |
|
Obst- und Gemüsekonservierer: |
Anlage A/6/8 |
|
Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin |
Anlage A/6/9 |
|
Systemgastronomiefachmann: |
Anlage A/6/10“ |
Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:
|
Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: |
Anlage A/9/2 |
|
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau: |
Anlage A/9/2 |
|
Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin: |
Anlage A/9/3 |
|
Bankkaufmann/Bankkauffrau: |
Anlage A/9/4 |
|
Drogist: |
Anlage A/9/6 |
|
Fotokaufmann: |
Anlage A/9/7 |
|
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: |
Anlage A/9/8 |
|
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin: |
Anlage A/9/9 |
|
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau: |
Anlage A/9/12 |
|
Berufskraftfahrer: |
Anlage A/9/13 |
|
EDV-Kaufmann: |
Anlage A/9/14 |
|
Gartencenterkaufmann: |
Anlage A/9/15“ |
Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:
|
Holz- und Sägetechnik: |
Anlage A/10/3 |
|
Drechsler: |
Anlage A/10/4 |
|
Bootbauer: |
Anlage A/10/5 |
|
Bürsten- und Pinselmacher: |
Anlage A/10/6 |
|
Korb- und Möbelflechter: |
Anlage A/10/7 |
|
Holz- und Steinbildhauer: |
Anlage A/10/8 |
|
Binder, Wagner: |
Anlage A/10/9“ |
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, Ziffer 15, werden die Zeilen
|
„Verpackungsmittelmechaniker: |
Anlage A/15/7 |
|
Maschinenmechaniker: |
Anlage A/15/13 |
|
Werkzeugmechaniker: |
Anlage A/15/14“ |
durch die Zeilen
|
„Verpackungstechnik: |
Anlage A/15/7 |
|
Maschinenmechanik: |
Anlage A/15/13 |
|
Werkzeugmechanik: |
Anlage A/15/14“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 2, wird die Überschrift „Rahmenlehrplan“ vorangestellt.
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, wird die Überschrift „Zusätzliche Lehrplanbestimmungen“ vorangestellt.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „gemäß Paragraph 8, Litera f, Sub-Litera, a, a, und cc des Schulorganisationsgesetzes“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, a, a, und cc des Schulorganisationsgesetzes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3 a, samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 4, wird die Überschrift “In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ vorangestellt.
Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 16, angefügt:
Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift der Anlage A/6/9 lautet:
Novellierungsanordnung 15, Die Anlagen A/9/10 und A/10/1 entfallen.
Novellierungsanordnung 16, In den Anlagen A/7/2, A/7/3, A/7/4 wird jeweils im Pflichtgegenstand Technologie im Lehrstoff von Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten in „Angewandte Mathematik“: zwei in jeder Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Anlage A/8/7 wird im Pflichtgegenstand Deutsch nach den didaktischen Grundsätzen die Wendung „Schularbeiten: In jeder Klasse zwei.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Anlage A/8/7 entfällt im Pflichtgegenstand Reprotechnik im Lehrstoff die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in jeder halben Schulstufe in „Fachliches Rechnen““.
Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift der Anlage A/9/2 lautet:
Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift der Anlage A/9/4 lautet:
Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/9/8 lautet im Pflichtgegenstand Computerunterstütztes Rechnungswesen der letzte Absatz in den didaktischen Grundsätzen:
„Das Thema „Warenbewirtschaftung“ soll in enger Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen „Apothekenkunde“ und „Textverarbeitung“ behandelt werden.“
Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/9/8 lautet im Pflichtgegenstand Botanik und Pharmakognosie der letzte Absatz in den didaktischen Grundsätzen:
„Es sollte stets auf Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen „Pharmakologie und Toxikologie“, „Apothekenkunde“ und „Laborpraktikum“ geachtet werden.“
Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift der Anlage A/9/9 lautet:
Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift der Anlage A/9/12 lautet:
Novellierungsanordnung 25, In den Anlagen A/11/1, A/11/2 und A/11/4 wird jeweils im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe in „Fachliches Rechnen““ durch die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/11/3 wird im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei in jeder Schulstufe“ durch die Wendung „Schularbeiten im Lehrstoffbereich „Fachliches Rechnen“: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 27, In den Anlagen A/15/6, A/15/8, A/15/10, A/17/7 und A/18/2 wird jeweils im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der 4. Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/15/16 lautet im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik im Lehrstoff der vorletzte Absatz:
„Berechnungen zur Produktionstechnik:
CNC-Technik. Koordinatensysteme.“
Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/15/16 lautet im Pflichtgegenstand Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste Satz:
„Der Schüler soll die Mess- und Prüfinstrumente handhaben und instand halten sowie berufsbezogene Mess-, Prüf- und Schaltübungen ausführen können.“
Novellierungsanordnung 30, In den Anlagen A/16/1, A/20/1, A/20/2, A/21/2 und A/22/2 wird jeweils im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe und eine in der 4. Schulstufe.“ durch die Wendung „Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 31, In den Anlagen A/19/2 und A/19/3 entfällt jeweils im Pflichtgegenstand Fachkunde die Wendung „Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe in „Facheinschlägige Berechnungen““.
Novellierungsanordnung 32, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/4/8, A/9/3, A/15/7, A/15/13 und A/15/14 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen dieser Verordnung wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.
Gehrer