BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 26. Juli 2004

Teil römisch zwei

310. Verordnung:

Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende

310. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende

Auf Grund der Paragraphen 19, Absatz 4, 29 und 76 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Verlängerung der Anspruchsdauer

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
    1. Ziffer eins
      um ein Semester je Studienabschnitt für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen;
    2. Ziffer 2
      um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit je Studienabschnitt für Studierende, die im Sinne des Paragraph 4 a, des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden. Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
  2. Absatz 2,Die durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG und Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.

Höhe des Zuschlages

Paragraph 2,

Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:

  1. Ziffer eins
    160 €, wenn sie im Sinne des Paragraph 4 a, des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
  2. Ziffer 2
    420 €, wenn sie gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 3

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1999, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.

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