Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 23. Juli 2004 |
Teil römisch zwei |
306. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) |
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 4, entfällt; die nachfolgenden Absätze erhalten die Bezeichnung „(4)“ bis „(9)“.
Novellierungsanordnung 3, In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind, unter Punkt 3.3. der Ausdruck „EPP,“.
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Benzol ausgesetzt sind, unter Punkt 2.3. die Wortfolge „Bis 30.6.1997 entweder Phenol oder t,t-Muconsäure, ab 1.7.1997:“.
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Toluol oder Xylole ausgesetzt sind, unter Punkt 2.3. der Satz „Diese Untersuchungen sind spätestens ab 1.7.1997 durchzuführen.“.
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) ausgesetzt sind, unter Punkt 2.5. die Wortfolge: „spätestens ab 1.7.1997:“.
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 wird bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Quarz-(einschließlich Cristobalit und Tridymit), Asbest- oder Hartmetallstaub, sowie durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind, an Punkt 3.1.2. folgender Satz angefügt:
„Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.“
Bartenstein