(11)Absatz 11,Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 9 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder, am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes, insbesondere von trächtigen Rindern, aufgestallt werden können, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von den gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 9, Ziffer eins, auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder, am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes, insbesondere von trächtigen Rindern, aufgestallt werden können, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 7 untersuchten Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von den gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 7 untersuchten Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.