30. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Donau-Universität Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni)
Auf Grund des § 4 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, des § 25 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 4 und Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, des Paragraph 25, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1998,, und des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 8, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.
(2)Absatz 2,Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3)Absatz 3,Die Universitäten und die Donau-Universität Krems haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Personal
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jede Universität hat zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.Jede Universität hat zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Donau-Universität Krems hat spätestens am 31. Oktober jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal im abgelaufenen Studienjahr gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.Die Donau-Universität Krems hat spätestens am 31. Oktober jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal im abgelaufenen Studienjahr gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Raumdaten
§ 3.Paragraph 3,
Jede Universität und die Donau-Universität Krems haben zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 3 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Jede Universität und die Donau-Universität Krems haben zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 3 für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Daten über den Personalstand an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.Die Daten über den Personalstand an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2) werden im Wege der Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.
(2)Absatz 2,Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben der Universitäten und der Donau-Universität Krems gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss gemäß der Univ.RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, und die Donau-Universität Krems die Jahresendabrechnung unmittelbar nach deren Genehmigung im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben der Universitäten und der Donau-Universität Krems gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss gemäß der Univ.RechnungsabschlussVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, und die Donau-Universität Krems die Jahresendabrechnung unmittelbar nach deren Genehmigung im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jede Universität hat bis 29. Februar 2004 die Daten ihres Personals nach dem Stand vom 31. Dezember 2003 (§ 121 Abs. 18 Universitätsgesetz 2002) gemäß Anlage 1 zu übermitteln.Jede Universität hat bis 29. Februar 2004 die Daten ihres Personals nach dem Stand vom 31. Dezember 2003 (Paragraph 121, Absatz 18, Universitätsgesetz 2002) gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und bei der Übermittlung der Daten des Personals zum Stichtag 15. April 2004 darf das Feld „6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4“ leer übergeben werden.Bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins und bei der Übermittlung der Daten des Personals zum Stichtag 15. April 2004 darf das Feld „6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4“ leer übergeben werden.
Gehrer
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1zu Paragraph 2, Absatz eins
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
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Lfd. Nr.
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Feldinhalt
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1
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Datensatzkennung gemäß 2.1
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2
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Datensatzkennung gemäß 2.2
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3
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Geschlecht (M, W)
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4
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Geburtsjahr
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5
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Staatsangehörigkeit gemäß 2.3
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6
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höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4
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7
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Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
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8
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Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5
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9
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Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5
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10
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Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
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11
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Verwendung gemäß 2.6
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12
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Funktion gemäß 2.7
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Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch zum nächstfolgenden Stichtag die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
Höchste abgeschlossene Ausbildung
Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
Beschäftigungsart 1:
Dienstverhältnis zum Bund
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
Arbeitsverhältnis zur Universität
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002B befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002
M befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002M befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
Universitätsprofessor/in (§ 98 Universitätsgesetz 2002)Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, Universitätsgesetz 2002)
Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (§ 99 Universitätsgesetz 2002)Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (Paragraph 99, Universitätsgesetz 2002)
emeritierte/r oder pensionierte/r Universitätsprofessor/in
habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb mit selbständiger Lehr- und Forschungstätigkeit oder Entwicklung und Erschließung der Künste
Lehrbeauftragte/r (§ 107 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002)Lehrbeauftragte/r (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002)
nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst und Lehrbetrieb
Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002
Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, Universitätsgesetz 2002
professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz
Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2zu Paragraph 2, Absatz 2
Personal der Donau-Universität Krems
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
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Lfd. Nr.
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Feldinhalt
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1
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In Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
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2
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Geschlecht (M, W)
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3
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Geburtsjahr
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4
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höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.1
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5
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Beschäftigungsart 1 gemäß 2.2
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6
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Beschäftigungsart 2 gemäß 2.2
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7
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Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
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8
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Verwendung gemäß 2.3
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9
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Funktion gemäß 2.4
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Höchste abgeschlossene Ausbildung
Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
Beschäftigungsart 1:
Dienstverhältnis zum Bund
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
Arbeitsverhältnis zur Universität
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
Habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre
Nicht habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre mit selbständiger Lehrtätigkeit
Nicht habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre ohne selbständige Lehrtätigkeit
Professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
Professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
Vorsitzende/r des Kollegiums
Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben
Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Anlage 3 zu § 3zu Paragraph 3
Raumdaten der Universitäten und der Donau-Universität Krems
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Lfd. Nr.
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Feldinhalt
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1
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universitätseigener eindeutiger Objektcode
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2
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Bezeichnung des Objektes
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3
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Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1
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4
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Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1
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5
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Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1
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6
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Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1
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7
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Nettogrundrissfläche des Objektes je Nutzungsart gemäß 2.2 in m2
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8
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Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart gemäß 2.2 in m2
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9
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Hauptmietzins (Nutzungsentgelt) pro Monat
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Die Felder 1 und 3 bis 9 dürfen nicht leer übergeben werden.
Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität (Donau-Universität Krems) genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität (Donau-Universität Krems) in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität (Donau-Universität Krems) überwiegend verwendete anzuführen.
(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)
Wohn- und Aufenthaltsräume
Unterrichtsräume und Bibliotheken
Medizinisch ausgestattete Räume
Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)