BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. Juli 2004

Teil II

294. Verordnung:

Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004

294. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes erlassen werden (Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2004)

Auf Grund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes

Artikel 1

Das Tiermehl-Gesetz ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 8 anzuwenden:

Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:

§ 1.

Als Schutzmaßnahme in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien wird die Verwendung von tierischen Proteinen und anderen tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere eingeschränkt oder verboten. Tierische Nebenprodukte dürfen in Futter- oder Düngemitteln nur in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:

§ 2.

  1. Absatz einsSofern Abs. 2 nicht näheres bestimmt, gelten für dieses Bundesgesetz die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      „Futtermittel“: Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe gemäß § 2 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 139/1999;
    2. Ziffer 2
      „Düngemittel“: Produkte gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513.“

Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet samt Überschrift:

„Verfütterungsverbot

§ 3. 

  1. Absatz einsDie Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen, von Wiederkäuern gewonnener Gelatine, Blutprodukten, hydrolysiertem Eiweiß sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs ist an Nutztiere verboten. Die Verfütterung von tierischen Proteinen und tierischem Fett an Wiederkäuer ist verboten.
  2. Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, sofern in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie darauf beruhender Rechtsvorschriften Ausnahmen festgelegt sind.
  3. Absatz 3Das Verbot der Verfütterung gilt auch für Futtermittel, die in Abs. 1 genannten Bestandteile enthalten.“

Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte, die einem zulässigen Verwendungszweck gemäß § 3 Abs. 2 zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Dicalciumphosphat“ das Wort „Tricalciumphosphat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Betriebe, die nach § 4 Abs. 2 Futtermittel in Verkehr bringen und einer Zulassungspflicht nach Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegen, haben einen Antrag beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen. Sonstige Betriebe, die verarbeitete tierische Proteine zum Zwecke der Verwendung als Futter- oder Düngemittel in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.“

Novellierungsanordnung 7, §§ 5 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 9 lautet: „Schlussbestimmungen“; § 9 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 4Die Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 141/2003, bleiben unberührt.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Pröll