BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 19. Juli 2004

Teil II

291. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

291. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule
geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 74,
  2. Ziffer 2
    des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheitenschulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, sowie
  3. Ziffer 3
    des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Anlagen A1 und A2 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1 und A2 ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A1 und A2 enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Gehrer