BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 19. Jänner 2004

Teil römisch zwei

29. Verordnung:

Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen – (BiDokVFH)

29. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen - BiDokVFH)

Auf Grund von Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7 und Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
  2. Absatz 2,Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
  3. Absatz 3,Zur Codierung der Staaten (Merkmale 6 und 7 der Anlage 1) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Fachhochschulrates einzuhalten.

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3,Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Personal

Paragraph 3,

Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.

Daten für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Fachhochschulrat hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1;

2. zu dem in Paragraph 3, genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.

  1. Absatz 2,Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.

Gehrer

Anlage 1

zu Paragraph 2, und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

  1. Ziffer eins
    Merkmale

Lfd.Nr.

Feldinhalt

1

Personenkennzeichen

2

Geburtsdatum (TTMMJJJJ)

3

Geschlecht (M, W)

4

Sozialversicherungsnummer (Paragraph 2, Absatz 2,)

5

Ersatzkennzeichnung (Paragraph 2, Absatz 3,)

6

Staatsangehörigkeit (Paragraph eins, Absatz 4,)

7

Staat der Heimatanschrift (Paragraph eins, Absatz 4,)

8

Postleitzahl der Heimatanschrift gemäß Codextabelle PLZ des Fachhochschulrates

9

Ort der Heimatanschrift

10

Zugangsvoraussetzung gemäß Ziffer 2 Punkt eins

11

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ)

12

Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (TTMMJJJJ)

13

Beendigungsdatum (TTMMJJJJ)

14

Ausbildungssemester gemäß Codiervorgabe des Fachhochschulrates

15

Status gemäß Ziffer 2 Punkt 2

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt
  2. 2 Punkt eins
    Zugangsvoraussetzung
  3. 2 Punkt eins Punkt eins
    FH-Bakkalaureatsstudiengang oder FH-Diplomstudiengang
  4. Ziffer 9
    Allgemein bildende höhere Schule (Langform)
  5. Ziffer 10
    Oberstufenrealgymnasium
  6. Ziffer 11
    Allgemein bildende höhere Schule (Sonderform)
  7. Ziffer 12
    Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
  8. Ziffer 13
    Handelsakademie
  9. Ziffer 14
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
  10. Ziffer 15
    Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt
  11. Ziffer 16
    Höhere Schule der Lehrer- und Erzieherbildung
  12. Ziffer 17
    Externistenreifeprüfung
  13. Ziffer 4
    Anerkannte Studienberechtigungsprüfung
  14. Ziffer 18
    Berufsreifeprüfung
  15. Ziffer 19
    Inländische postsekundäre Bildungseinrichtung
  16. Ziffer 5
    Ausländische Universitätsreife
  17. Ziffer 6
    Abschlussprüfungszeugnis einer facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule
  18. Ziffer 7
    Lehrabschlusszeugnis mit allfälligen Zusatzqualifikationen
  19. Ziffer 8
    Werkmeisterschule
  20. Ziffer 99
    Sonstige
  21. 2 Punkt eins Punkt 2
    FH-Magisterstudiengang
  22. Ziffer eins
    FH-Abschluss Bakkalaureat (Inland)
  23. Ziffer 2
    FH-Abschluss Bakkalaureat (Ausland)
  24. Ziffer 3
    Abschluss postsekundäres Studium (Inland)
  25. Ziffer 4
    Abschluss postsekundäres Studium (Ausland)
  26. Ziffer 5
    Universitätsabschluss Bakkalaureat (Inland)
  27. Ziffer 6
    Universitätsabschluss Bakkalaureat (Ausland)
  28. Ziffer 7
    FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag. (Inland)
  29. Ziffer 8
    FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag./Master (Ausland)
  30. Ziffer 9
    Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr. (Inland)
  31. Ziffer 10
    Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Ausland)
  32. Ziffer 11
    Sonstige
  33. 2 Punkt 2
    Status
  34. Ziffer eins
    Aktive/r Studierende/r
  35. Ziffer 2
    Unterbrecher/in
  36. Ziffer 3
    Absolvent/in
  37. Ziffer 4
    ausgeschieden ohne Abschluss
  38. Ziffer 5
    Übertritt in einen Bakkalaureatsstudiengang

Anlage 2

zu Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2

Personal

  1. Ziffer eins
    Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2

Geschlecht (M, W)

3

Geburtsjahr

4

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Ziffer 2 Punkt eins

5

Beschäftigungsart 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 2

6

Beschäftigungsart 2 gemäß Ziffer 2 Punkt 2

7

Beschäftigungsausmaß beim Erhalter für den Fachhochschulbetrieb in % einer Vollzeit-Beschäftigung

8

Verwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 3

9

Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 4

10

Fachhochschul-Studiengang (nur bei Verwendungen 1, 2 und 5 sowie Funktionen 1 und 2

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt
  2. 2 Punkt eins
    Höchste abgeschlossene Ausbildung
  3. Ziffer eins
    Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
  4. Ziffer 2
    Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins U, n, i, S, t, G,)
  5. Ziffer 3
    Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
  6. Ziffer 4
    Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
  7. Ziffer 5
    anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
  8. Ziffer 6
    Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule
  9. Ziffer 7
    Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
  10. Ziffer 8
    Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
  11. Ziffer 9
    Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 2
    Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

  1. Ziffer eins
    Dienstverhältnis zum Bund
  2. Ziffer 2
    Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
  3. Ziffer 3
    Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
  4. Ziffer 4
    Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
  5. Ziffer 5
    sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

B befristetes Beschäftigungsverhältnis

U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 3
    Verwendung
  2. Ziffer eins
    Lehre
  3. Ziffer 2
    Mitarbeit in der Lehre
  4. Ziffer 3
    Forschung
  5. Ziffer 4
    wissenschaftliche Mitarbeit in der Forschung
  6. Ziffer 5
    professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
  7. Ziffer 6
    professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
  8. Ziffer 7
    Management
  9. Ziffer 8
    Verwaltung
  10. Ziffer 9
    Wartung und Betrieb
  11. 2 Punkt 4
    Funktion
  12. Ziffer eins
    Mitglied des Entwicklungsteams (Paragraph 12, Absatz 3, FHStG) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges
  13. Ziffer 2
    Leiter/in des Studienganges (Lehrkörpers) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges
  14. Ziffer 3
    Leiter/in des Fachhochschulkollegiums