29. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen - BiDokVFH)
Auf Grund von § 3 Abs. 6, § 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund von Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7 und Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, wird durch diese Verordnung nicht berührt.Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2)Absatz 2,Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3)Absatz 3,Zur Codierung der Staaten (Merkmale 6 und 7 der Anlage 1) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(4)Absatz 4,Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Fachhochschulrates einzuhalten.
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
(3)Absatz 3,Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Personal
§ 3.Paragraph 3,
Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Fachhochschulrat hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:
zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1;zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1;
2. zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.
2. zu dem in Paragraph 3, genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.
Gehrer
Anlage 1
zu § 2 und § 4 Abs. 1 Z 1zu Paragraph 2, und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
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Lfd.Nr.
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Feldinhalt
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1
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Personenkennzeichen
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2
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Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
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3
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Geschlecht (M, W)
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4
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Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2)Sozialversicherungsnummer (Paragraph 2, Absatz 2,)
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5
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Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3)Ersatzkennzeichnung (Paragraph 2, Absatz 3,)
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6
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Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 4)Staatsangehörigkeit (Paragraph eins, Absatz 4,)
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7
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Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 4)Staat der Heimatanschrift (Paragraph eins, Absatz 4,)
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8
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Postleitzahl der Heimatanschrift gemäß Codextabelle PLZ des Fachhochschulrates
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9
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Ort der Heimatanschrift
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10
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Zugangsvoraussetzung gemäß Z 2.1Zugangsvoraussetzung gemäß Ziffer 2 Punkt eins
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11
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Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ)
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12
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Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (TTMMJJJJ)
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13
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Beendigungsdatum (TTMMJJJJ)
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14
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Ausbildungssemester gemäß Codiervorgabe des Fachhochschulrates
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15
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Status gemäß Z 2.2Status gemäß Ziffer 2 Punkt 2
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2.1.12 Punkt eins Punkt eins
FH-Bakkalaureatsstudiengang oder FH-Diplomstudiengang
Allgemein bildende höhere Schule (Langform)
Allgemein bildende höhere Schule (Sonderform)
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt
Höhere Schule der Lehrer- und Erzieherbildung
Anerkannte Studienberechtigungsprüfung
Inländische postsekundäre Bildungseinrichtung
Ausländische Universitätsreife
Abschlussprüfungszeugnis einer facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule
Lehrabschlusszeugnis mit allfälligen Zusatzqualifikationen
2.1.22 Punkt eins Punkt 2
FH-Abschluss Bakkalaureat (Inland)
FH-Abschluss Bakkalaureat (Ausland)
Abschluss postsekundäres Studium (Inland)
Abschluss postsekundäres Studium (Ausland)
Universitätsabschluss Bakkalaureat (Inland)
Universitätsabschluss Bakkalaureat (Ausland)
FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag. (Inland)
FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag./Master (Ausland)
Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr. (Inland)
Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Ausland)
ausgeschieden ohne Abschluss
Übertritt in einen Bakkalaureatsstudiengang
Anlage 2
zu § 3 und § 4 Abs. 1 Z 2zu Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2
Personal
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Lfd. Nr.
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Feldinhalt
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1
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in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
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2
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Geschlecht (M, W)
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3
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Geburtsjahr
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4
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höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Ziffer 2 Punkt eins
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5
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Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2Beschäftigungsart 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 2
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6
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Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2Beschäftigungsart 2 gemäß Ziffer 2 Punkt 2
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7
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Beschäftigungsausmaß beim Erhalter für den Fachhochschulbetrieb in % einer Vollzeit-Beschäftigung
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8
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Verwendung gemäß Z 2.3Verwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 3
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9
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Funktion gemäß Z 2.4Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 4
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10
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Fachhochschul-Studiengang (nur bei Verwendungen 1, 2 und 5 sowie Funktionen 1 und 2
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Höchste abgeschlossene Ausbildung
Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1UniStG)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins U, n, i, S, t, G,)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
Beschäftigungsart 1:
Dienstverhältnis zum Bund
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
wissenschaftliche Mitarbeit in der Forschung
professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
Mitglied des Entwicklungsteams (§ 12 Abs. 3 FHStG) mit zusätzlicher Angabe des StudiengangesMitglied des Entwicklungsteams (Paragraph 12, Absatz 3, FHStG) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges
Leiter/in des Studienganges (Lehrkörpers) mit zusätzlicher Angabe des Studienganges
Leiter/in des Fachhochschulkollegiums