287. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, sowie der §§ 7, 8, und 36a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,, sowie der Paragraphen 7, 8,, und 36a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 2 Abs. 3b sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.“(6) Paragraph 2, Absatz 3 b, sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage A.1 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Sportlehrern) Abschnitt A (für Männer) wird der lit. a (Leichtathletik) folgende Zeile angefügt:In Anlage A.1 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Sportlehrern) Abschnitt A (für Männer) wird der Litera a, (Leichtathletik) folgende Zeile angefügt:
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„3.000 m-Lauf
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13:00 Min.“.
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3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage A.1 Abschnitt B (für Frauen) wird der lit. a folgende Zeile angefügt:In Anlage A.1 Abschnitt B (für Frauen) wird der Litera a, folgende Zeile angefügt:
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„2.000 m-Lauf
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12:00 Min.“.
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4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage A.3 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern) lautet der die Abschlussprüfung betreffende Abschnitt:
„Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Bewegungslehre,
Spezielle Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage A.4 lautet:
„Anlage A.4 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern 1. Dressur
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Alle Tempi im Schritt, Trab und Galopp, Haltparaden, Rückwärtstreten,
alle Figuren am einfachen Hufschlag,
alle Schenkelweichübungen,
alle Seitengänge im Trab, Traversalen im Galopp,
Kontergalopp,
einfache und fliegende Galoppwechsel,
Hinterhandswendungen und Schrittpirouetten.
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).
2. Springen
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,
alle Figuren am einfachen Hufschlag,
alle Schenkelweichübungen,
Kontergalopp,
einfache Galoppwechsel,
Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse, oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Standardspringprüfungen Klasse S mit 0 Fehlerpunkten.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).
3. Vielseitigkeit
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,
alle Figuren am einfachen Hufschlag,
alle Schenkelweichübungen,
Kontergalopp,
einfache Galoppwechsel,
Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage A.6 lautet:
„Anlage A.6 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Eine Vierspänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 1 (Fédération Equestre Internationale 1) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 100 m).
Folgende Kriterien sind zu beachten:
Gesamteindruck,
Gang,
Schwung,
Gehorsam und Losgelassenheit,
Verhalten des Fahrers.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage A.7 lautet:
„Anlage A.7 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe.
Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Alpine Gefahren und Unfallkunde,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Spezielle praktisch-methodische Übungen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlage A.8 lautet:
„Anlage A.8 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik,
Grundkönnen im Grundschwung – Stemmschwung – Parallelschwung – Wedeln – Umsteigschwung,
Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Lebende Fremdsprache,
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird,
Orientierungs- und Kartenkunde).
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Slalom,
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird,
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage B.2 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern) lautet der die Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern betreffende Abschnitt:
„Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Persönliches Können im Spiel, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann,
Persönliches Können im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke,
Ausgereifte Schlagtechnik.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Anlage B.5 lautet:
„Anlage B.5 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit 1. Dressur
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Alle Tempi im Schritt, Trab und Galopp, Haltparaden, Rückwärtstreten,
alle Figuren am einfachen Hufschlag,
alle Schenkelweichübungen,
alle Seitengänge im Trab, Traversalen im Galopp,
Kontergalopp,
einfache und fliegende Galoppwechsel,
Hinterhandswendungen und Schrittpirouetten,
oderoder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Dressurprüfungen der Klasse S (keine Kürbewerbe) mit einer Mindestwertnote von 6,0.
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).
2. Springen
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,
alle Figuren am einfachen Hufschlag,
alle Schenkelweichübungen,
Kontergalopp,
einfache Galoppwechsel,
Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 m bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
oderoder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Standardspringprüfungen Klasse S mit 0 Fehlerpunkten.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).
3. Vielseitigkeit
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,
alle Figuren am einfachen Hufschlag,
alle Schenkelweichübungen,
Kontergalopp,
einfache Galoppwechsel,
Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anlage C.2 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten) wird durch folgende Anlagen C.2.1 bis C.2.3 ersetzt.
„Anlage C.2.1 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skitouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
Anlegen einer Aufstiegsspur.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen,
Anlage C.2.2 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skihochtouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
Anlegen einer Aufstiegsspur,
Klettern im winterlichen Fels mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen).
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen,
Anlage C.2.3 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
SnowboardtourenEignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für , Snowboardtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Snowboardtouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Snowboarden,
Anlegen einer Aufstiegsspur.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Praktisch-methodische Übungen,
Schnee- und Lawinenkunde.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift der Anlage C.3 lautet:
„Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktoren“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Anlage C.6 lautet:
„Anlage C.6 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Hochtouren erreicht werden kann:
sicheres Gehen in weglosem Gelände,
eigenverantwortliches Klettern in Fels, Eis und kombiniertem Gelände,
entsprechende Kenntnisse in der Sicherungstechnik (Anseilen, Knoten, Seilhandhabung).
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Je eine praktische Prüfung in
Praxis Hochtouren (Fels und Eis),
Praktisch-methodische Übungen,
14.Novellierungsanordnung 14, Die Anlage C.7 lautet:
„Anlage C.7 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Klettern-Alpin erreicht werden kann. Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
sicheres Gehen in weglosem Gelände,
Grundlagen der Sicherungstechnik.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Je eine praktische Prüfung
Praktisch-methodische Übungen,
15.Novellierungsanordnung 15, Die Anlage C.8 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern) wird durch folgende Anlagen C.8.1 und C.8.2 ersetzt:
„Anlage C.8.1 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Wandern erreicht werden kann. Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
Sicheres Gehen in weglosem Gelände.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen,
Anlage C.8.2 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Winterwandern erreicht werden kann. Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
sicheres Gehen in weglosem Gelände, auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen,
16.Novellierungsanordnung 16, Die Anlage C.13 lautet:
„Anlage C.13 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,
alle Figuren am einfachen Hufschlag,
alle Schenkelweichübungen,
Kontergalopp,
einfache Galoppwechsel,
Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 0,90 m, höchstens 1,10 m Höhe bzw. 1,00 m bis 1,30 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch Turniererfolge in Dressurprüfungen Klasse M mit Mindestwertnote 6,0 und Standardspringen Klasse M mit 0 Fehlerpunkten.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Trainings- und Bewegungslehre,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Anlage C.15 lautet:
„Anlage C.15 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Eine Zweispänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 3 (Fédération Equestre Internationale 3) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 80 oder 40 x 100 m).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Trainings- und Bewegungslehre,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach Anlage C.21 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden) werden folgende Anlagen C.22 bis C.26 eingefügt:
„Anlage C.22 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktoren
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktoren:
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Tennis umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Bewegungslehre,
Spezielle Bewegungslehre,
Allgemeine Trainingslehre,
Je eine praktische Prüfung in
Allgemeine praktisch methodische Übungen,
Spezielle praktisch methodische Übungen.
Anlage C.23 Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Breitensport
Klettern im Schwierigkeitsgrad 6 an künstlicher Wand, flash, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Breitensport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.24 Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport
Klettern im Schwierigkeitsgrad 8 (6c+) on sight, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern Breitensport umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Je eine praktische Prüfung in
Klettern an künstlicher Wand – Eigenkönnen,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.25 Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Die Bewältigung eines Fahrtechnikparcours mit einer Trialpassage.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre u. Biomechanik,
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Mountainbiketechnik (Fahrtechnikparcours und Uphill-Test).
Anlage C.26 Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball
Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter besonderer Berücksichtigung der Basistechniken.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball
Je eine mündliche Prüfung in
Spezielle Trainingslehre,
Pädagogik/Didaktik/Methodik.
Eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen.“
Gehrer