BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. Juli 2004

Teil römisch zwei

286. Verordnung:

Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

286. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel 1

Auf Grund des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
  2. Ziffer 2
    Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
  3. Ziffer 3
    Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
  4. Ziffer 4
    Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
  5. Ziffer 5
    Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
  6. Ziffer 6
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
  7. Ziffer 7
    Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
  8. Ziffer 8
    Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern (Anlage A.8)
  9. Ziffer 9
    Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)
  10. Ziffer 10
    Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
  11. Ziffer 11
    Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
  12. Ziffer 12
    Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
  13. Ziffer 13
    Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
  14. Ziffer 14
    Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
  15. Ziffer 15
    Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
  16. Ziffer 16
    Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
  17. Ziffer 17
    Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
  18. Ziffer 18
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
  19. Ziffer 19
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren (Anlage C.2.1)
  20. Ziffer 20
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren (Anlage C.2.2)
  21. Ziffer 21
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren (Anlage C.2.3)
  22. Ziffer 22
    Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktoren (Anlage C.3)
  23. Ziffer 23
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
  24. Ziffer 24
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
  25. Ziffer 25
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren (Anlage C.6)
  26. Ziffer 26
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern alpin (Anlage C.7)
  27. Ziffer 27
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern (Anlage C.8.1)
  28. Ziffer 28
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern (Anlage C.8.2)
  29. Ziffer 29
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
  30. Ziffer 30
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
  31. Ziffer 31
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
  32. Ziffer 32
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
  33. Ziffer 33
    Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.13)
  34. Ziffer 34
    Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
  35. Ziffer 35
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
  36. Ziffer 36
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
  37. Ziffer 37
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
  38. Ziffer 38
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
  39. Ziffer 39
    Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
  40. Ziffer 40
    Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren (Anlage C.20)
  41. Ziffer 41
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden (Anlage C.21)
  42. Ziffer 42
    Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktoren (Anlage C.22)
  43. Ziffer 43
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Breitensport (Anlage C.23)
  44. Ziffer 44
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport (Anlage C.24)
  45. Ziffer 45
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike (Anlage C.25)
  46. Ziffer 46
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball (Anlage C.26)
  47. Ziffer 47
    Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D.1)
  48. Ziffer 48
    Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel 1 wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph eins, sowie die Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.15, C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.2 und C.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2000, treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift der Anlage C.3 lautet:

„SKIINSTRUKTORENAUSBILDUNG“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.6, C.7 und C.15 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Novellierungsanordnung 5, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C.2.1, C.2.2 und C.2.3 treten an die Stelle der Anlage C.2.

Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C.8.1 und C.8.2 treten an die Stelle der Anlage C.8.

Novellierungsanordnung 7, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 werden nach der Anlage C.21 eingereiht.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen dieser Verordnung wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.

Gehrer