286. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Artikel 1
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel I § 1 lautet:Artikel römisch eins Paragraph eins, lautet:
„
§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren (Anlage C.2.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren (Anlage C.2.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren (Anlage C.2.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktoren (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern alpin (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern (Anlage C.8.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern (Anlage C.8.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren (Anlage C.20)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden (Anlage C.21)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktoren (Anlage C.22)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Breitensport (Anlage C.23)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport (Anlage C.24)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike (Anlage C.25)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball (Anlage C.26)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Artikel 1 wird dem § 2 folgender Abs. 6 angefügt:Im Artikel 1 wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 1 sowie die Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.15, C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.2 und C.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2005 außer Kraft.“(6) Paragraph eins, sowie die Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.15, C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.2 und C.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2000, treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2005 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift der Anlage C.3 lautet:
„SKIINSTRUKTORENAUSBILDUNG“
4.Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.6, C.7 und C.15 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
5.Novellierungsanordnung 5, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C.2.1, C.2.2 und C.2.3 treten an die Stelle der Anlage C.2.
6.Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C.8.1 und C.8.2 treten an die Stelle der Anlage C.8.
7.Novellierungsanordnung 7, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 werden nach der Anlage C.21 eingereiht.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen dieser Verordnung wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.Die in den Anlagen dieser Verordnung wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.
Gehrer