28. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten
Auf Grund des § 3 Abs. 6 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, sowie der Paragraphen 4, Absatz 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Bildungseinrichtungen:
Privatuniversitäten gemäß dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,Privatuniversitäten gemäß dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,,
theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, undtheologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, und
außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten, und zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge.außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 27, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, anbieten, und zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge.
(2)Absatz 2,Jeder Datenübermittlung nach dieser Verordnung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters der Bildungseinrichtung, die Angabe der Art der Bildungseinrichtung sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze und das Meldedatum voranzustellen.
(3)Absatz 3,Zur Codierung der Staaten Anlage 1 Z 2, Merkmale Nr. 5 und 6, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Codes zu verwenden.Zur Codierung der Staaten Anlage 1 Ziffer 2,, Merkmale Nr. 5 und 6, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(4)Absatz 4,Die Erhalter und Leiterinnen oder Leiter der Bildungseinrichtungen haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuhalten.
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten Studierender gemäß Anlage 1 zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes einer Bildungseinrichtung über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber um Aufnahme für ein Studium an der Bildungseinrichtung anlässlich der Zulassung glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist der betreffenden Bewerberin oder dem betreffenden Bewerber zuzuweisen.Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber um Aufnahme für ein Studium an der Bildungseinrichtung anlässlich der Zulassung glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (Paragraph 3, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist der betreffenden Bewerberin oder dem betreffenden Bewerber zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Personal
§ 3.Paragraph 3,
Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, hat spätestens am 15. November jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das von ihm für die Durchführung von Studiengängen oder Lehrgängen universitären Charakters im abgelaufenen Studienjahr verwendete Personal gemäß Anlage 2 zu übermitteln.
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Lehrgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
Einnahmen
Beiträge der Studierenden
Subventionen (Zuschüsse)
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins
1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2
1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3
1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4
Ausgaben
laufende Betriebsausgaben
(3)Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Die Daten über Studierende, Studien und Studienabschlüsse (§ 2) für das Studienjahr 2003/04 sind mit Stichtag 10. Mai 2004 binnen drei Wochen zu übermitteln. Die Daten über Studierende, Studien und Studienabschlüsse (Paragraph 2,) für das Studienjahr 2003/04 sind mit Stichtag 10. Mai 2004 binnen drei Wochen zu übermitteln.
Gehrer
Anlage 1 zu § 2zu Paragraph 2
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
Zu übergeben sind
Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) sowie
Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).
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Lfd. Nr.
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Feldinhalt
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1
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Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2)Sozialversicherungsnummer (Paragraph 2, Absatz 2,)
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2
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Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3)Ersatzkennzeichnung (Paragraph 2, Absatz 3,)
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3
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Geburtsdatum (JJJJMMTT)
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4
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Geschlecht (M, W)
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5
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Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3)Staatsangehörigkeit (Paragraph eins, Absatz 3,)
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6
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Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3)Staat der Heimatanschrift (Paragraph eins, Absatz 3,)
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7
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Postleitzahl der Heimatanschrift
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8
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Ort der Heimatanschrift
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9
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Art des Studienganges gemäß 3.1
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10
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Bezeichnung des Studienganges
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11
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Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)
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12
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Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
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13
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Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
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14
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Beendigungsform gemäß 3.2
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Die Felder 1 bis 12 dürfen nicht leer übergeben werden; bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Datenfelder 13 und 14 nicht leer übergeben werden.Die Felder 1 bis 12 dürfen nicht leer übergeben werden; bei den Datensätzen gemäß Ziffer eins Punkt 2, dürfen auch die Datenfelder 13 und 14 nicht leer übergeben werden.
3.1 Art des Studienganges oder Lehrganges
Bachelor- oder Bakkalaureats-Studiengang
Master-, Magister- oder Lizentiatsstudiengang
anderer postgradualer Studiengang
anderer postsekundärer Studiengang oder Lehrgang mit einer Mindestdauer von 4 Semestern
sonstiger Studiengang oder Lehrgang
3.2 Beendigungsform
Beendigung ohne Abschluss
Anlage 2 zu § 3zu Paragraph 3
Personal
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „00,0%“ zu übermitteln.
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Lfd. Nr.
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Feldinhalt
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1
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in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
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2
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Geschlecht (M, W)
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3
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Geburtsjahr
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4
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höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Ziffer 2 Punkt eins
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5
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Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2Beschäftigungsart 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 2
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6
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Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2Beschäftigungsart 2 gemäß Ziffer 2 Punkt 2
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7
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Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
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8
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Verwendung gemäß Z 2.3Verwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 3
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9
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Funktion gemäß Z 2.4Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 4
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2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung
Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG)
Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
Dienstverhältnis zum Bund
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
befristetes Beschäftigungsverhältnis
2.3 Verwendung
wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
2.4 Funktion
Leiter/in der Bildungseinrichtung
Stellvertretende/r Leiter/in der Bildungseinrichtung
Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
Stellvertretende/r Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
Stellvertretende/r Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
Leiter/in einer (Glied-)Organisationseinheit der Bildungseinrichtung