BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 19. Jänner 2004

Teil römisch zwei

28. Verordnung:

Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten

28. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, sowie der Paragraphen 4, Absatz 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Bildungseinrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Privatuniversitäten gemäß dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,,
    2. Ziffer 2
      theologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, und
    3. Ziffer 3
      außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 27, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, anbieten, und zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge.
  2. Absatz 2,Jeder Datenübermittlung nach dieser Verordnung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters der Bildungseinrichtung, die Angabe der Art der Bildungseinrichtung sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze und das Meldedatum voranzustellen.
  3. Absatz 3,Zur Codierung der Staaten Anlage 1 Ziffer 2,, Merkmale Nr. 5 und 6, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Erhalter und Leiterinnen oder Leiter der Bildungseinrichtungen haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuhalten.

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten Studierender gemäß Anlage 1 zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes einer Bildungseinrichtung über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber um Aufnahme für ein Studium an der Bildungseinrichtung anlässlich der Zulassung glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (Paragraph 3, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist der betreffenden Bewerberin oder dem betreffenden Bewerber zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Personal

Paragraph 3,

Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, hat spätestens am 15. November jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das von ihm für die Durchführung von Studiengängen oder Lehrgängen universitären Charakters im abgelaufenen Studienjahr verwendete Personal gemäß Anlage 2 zu übermitteln.

Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Lehrgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen
      1. eins Punkt eins
        Beiträge der Studierenden
      2. eins Punkt 2
        Subventionen (Zuschüsse)
        1. eins Punkt 2 Punkt eins
          des Bundes
        2. eins Punkt 2 Punkt 2
          von Ländern
        3. eins Punkt 2 Punkt 3
          von Gemeinden
        4. eins Punkt 2 Punkt 4
          von anderen
      3. eins Punkt 3
        andere Einnahmen
    2. Ziffer 2
      Ausgaben
      1. 2 Punkt eins
        Personalausgaben
      2. 2 Punkt 2
        Investitionen
      3. 2 Punkt 3
        laufende Betriebsausgaben
  3. Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

Übergangsbestimmung

Paragraph 5,

Die Daten über Studierende, Studien und Studienabschlüsse (Paragraph 2,) für das Studienjahr 2003/04 sind mit Stichtag 10. Mai 2004 binnen drei Wochen zu übermitteln.

Gehrer

Anlage 1 zu Paragraph 2

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

  1. Ziffer eins
    Auswahl der Datensätze

Zu übergeben sind

  1. eins Punkt eins
    Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) sowie
  2. eins Punkt 2
    Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

 

  1. Ziffer 2
                  Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

Sozialversicherungsnummer (Paragraph 2, Absatz 2,)

2

Ersatzkennzeichnung (Paragraph 2, Absatz 3,)

3

Geburtsdatum (JJJJMMTT)

4

Geschlecht (M, W)

5

Staatsangehörigkeit (Paragraph eins, Absatz 3,)

6

Staat der Heimatanschrift (Paragraph eins, Absatz 3,)

7

Postleitzahl der Heimatanschrift

8

Ort der Heimatanschrift

9

Art des Studienganges gemäß 3.1

10

Bezeichnung des Studienganges

11

Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)

12

Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)

13

Beendigungsdatum (JJJJMMTT)

14

Beendigungsform gemäß 3.2

 

  1. Ziffer 3
                  Feldinhalt

Die Felder 1 bis 12 dürfen nicht leer übergeben werden; bei den Datensätzen gemäß Ziffer eins Punkt 2, dürfen auch die Datenfelder 13 und 14 nicht leer übergeben werden.

3.1 Art des Studienganges oder Lehrganges

  1. Ziffer eins
    Bachelor- oder Bakkalaureats-Studiengang
  2. Ziffer 2
    Diplomstudiengang
  3. Ziffer 3
    Master-, Magister- oder Lizentiatsstudiengang
  4. Ziffer 4
    Doktoratsstudiengang
  5. Ziffer 5
    anderer postgradualer Studiengang
  6. Ziffer 6
    anderer postsekundärer Studiengang oder Lehrgang mit einer Mindestdauer von 4 Semestern
  7. Ziffer 7
    sonstiger Studiengang oder Lehrgang

3.2 Beendigungsform

  1. Ziffer eins
    erfolgreicher Abschluss
  2. Ziffer 2
    Beendigung ohne Abschluss
  3. Ziffer 3
    Studienunterbrechung

Anlage 2 zu Paragraph 3

Personal

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „00,0%“ zu übermitteln.

 

  1. Ziffer eins
    Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2

Geschlecht (M, W)

3

Geburtsjahr

4

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Ziffer 2 Punkt eins

5

Beschäftigungsart 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 2

6

Beschäftigungsart 2 gemäß Ziffer 2 Punkt 2

7

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

8

Verwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 3

9

Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 4

 

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung

  1. Ziffer eins
    Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
  2. Ziffer 2
    Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG)
  3. Ziffer 3
    Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
  4. Ziffer 4
    Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
  5. Ziffer 5
    anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
  6. Ziffer 6
    Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
  7. Ziffer 7
    Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
  8. Ziffer 8
    Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
  9. Ziffer 9
    Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

 

2.2 Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

  1. Ziffer eins
    Dienstverhältnis zum Bund
  2. Ziffer 2
    Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
  3. Ziffer 3
    Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
  4. Ziffer 4
    Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
  5. Ziffer 5
    sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

  1. Ziffer eins
    unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
  2. Ziffer 2
    befristetes Beschäftigungsverhältnis

 

2.3 Verwendung

  1. Ziffer eins
    Lehre
  2. Ziffer 2
    wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
  3. Ziffer 3
    professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
  4. Ziffer 4
    professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
  5. Ziffer 5
    Management
  6. Ziffer 6
    Verwaltung
  7. Ziffer 7
    Wartung und Betrieb

 

2.4 Funktion

  1. Ziffer eins
    Leiter/in der Bildungseinrichtung
  2. Ziffer 2
    Stellvertretende/r Leiter/in der Bildungseinrichtung
  3. Ziffer 3
    Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
  4. Ziffer 4
    Stellvertretende/r Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
  5. Ziffer 5
    Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
  6. Ziffer 6
    Stellvertretende/r Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
  7. Ziffer 7
    Leiter/in einer (Glied-)Organisationseinheit der Bildungseinrichtung