274. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:
Die Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 365/1998, wird wie folgt geändert:Die Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel der Seeschifffahrts-Verordnung erhält die Abkürzung „SeeSchFVO“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 202 Abs. 6 lautet:Paragraph 202, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.“(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Küstenfahrt (Paragraph 2, Ziffer 8,) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 9,) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 10,) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 203 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen;“als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraph 2, des Führerscheingesetzes - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 206 lautet:Paragraph 206, lautet:
„Ausstellung des Befähigungsausweises
§ 206.Paragraph 206,
(1)Absatz eins,Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
(2)Absatz 2,Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: „Gilt gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.“.Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: „Gilt gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, und Paragraph 206, Absatz 2, der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.“.
(3)Absatz 3,MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.“MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Anlage 30 lautet:
„Anlage 30
zu § 206 Abs. 3zu Paragraph 206, Absatz 3
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
Farbe: weiß; Format: 85 mm x 54 mm
Vorderseite
Rückseite
„
Gorbach