BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 6. Juli 2004

Teil römisch zwei

274. Verordnung:

Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung

274. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:

Die Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel der Seeschifffahrts-Verordnung erhält die Abkürzung „SeeSchFVO“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 202, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Küstenfahrt (Paragraph 2, Ziffer 8,) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 9,) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (Paragraph 2, Ziffer 10,) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraph 2, des Führerscheingesetzes - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 206, lautet:

„Ausstellung des Befähigungsausweises

Paragraph 206,

  1. Absatz eins,Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
  2. Absatz 2,Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: „Gilt gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, und Paragraph 206, Absatz 2, der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.“.
  3. Absatz 3,MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage 30 lautet:

„Anlage 30

zu Paragraph 206, Absatz 3

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

Farbe: weiß; Format: 85 mm x 54 mm

Vorderseite

Rückseite

Gorbach