270. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
jeweils einen im Lehrplan zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehenen Pflichtgegenstand, schulautonomen Pflichtgegenstand oder schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht anderes anordnen,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand oder als schulautonomen Wahlpflichtgegenstand vorgesehene Fremdsprache,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand Informatik,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,“im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 Abs. 1 werden nach Z 7 folgende Z 7a und 7b eingefügt:Im Paragraph 5, Absatz eins, werden nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:
im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und einen in § 20 Abs. 1 Z 3 genannten ergänzenden (schulautonomen) Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand,im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und einen in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, genannten ergänzenden (schulautonomen) Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand,
am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik den im Lehrplan bis einschließlich der 7. Klasse vorgesehenen Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind),“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind),“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:
Darstellende Geometrie oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind) oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 18 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 18 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Im Paragraph 18, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sind nur dann wählbar, wenn sie(1a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sind nur dann wählbar, wenn sie
mit rein wissensorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen sind oder
mit wissens- und anwendungsorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden vorgesehen sind.
(1b)Absatz eins b,Fremdsprachen sind nur dann wählbar, wenn sie in der Oberstufe (schulautonom) im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden vorgesehen sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 6 lautet:Paragraph 18, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie bzw. der Wahlpflichtgegenstand Informatik darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei bzw. in drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 18 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 18, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„Absatz 6 a,(6a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand bzw. Freigegen-stand in allen im Lehrplan der Oberstufe vorgesehenen Schulstufen besucht oder über die der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben; dies gilt auch für Unterrichtsgegenstände der vertiefenden, fächerübergreifenden und ergänzenden Frage gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3.“(6a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand bzw. Freigegen-stand in allen im Lehrplan der Oberstufe vorgesehenen Schulstufen besucht oder über die der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben; dies gilt auch für Unterrichtsgegenstände der vertiefenden, fächerübergreifenden und ergänzenden Frage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
16.Novellierungsanordnung 16, § 20 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird durch folgende Ziffer 2 und 3 ersetzt:
bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat
bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
bei der vertiefenden Frage gemäß Abs. 1 Z 2 Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen undbei der vertiefenden Frage gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen und
bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Abs. 1 Z 3 lit. a) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Abs. 1 Z 3 lit. b) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Abs. 1 Z 3 lit. c) zu bearbeiten.bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) zu bearbeiten.
Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.“(1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von Paragraph 19, Absatz 3, eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 35 Abs. 3 wird die Wendung „fächerübergreifender oder vertiefender Art“ durch die Wendung „fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird die Wendung „fächerübergreifender oder vertiefender Art“ durch die Wendung „fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 41 Abs. 5 letzter Satz wird die Wendung „“Nicht bestanden““ durch die Wendung „“nicht bestanden““ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz wird die Wendung „“Nicht bestanden““ durch die Wendung „“nicht bestanden““ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 42 Abs. 3 wird die Wendung „der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage“ durch die Wendung „der fächerübergreifenden, der vertiefenden bzw. der ergänzenden Frage“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wendung „der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage“ durch die Wendung „der fächerübergreifenden, der vertiefenden bzw. der ergänzenden Frage“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 43 Abs. 6 lautet:Paragraph 43, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage oder eine ergänzende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 47 Abs. 4 lautet:Paragraph 47, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 49 Abs. 5 lautet:Paragraph 49, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 50 Abs. 4 lautet:Paragraph 50, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2004 treten wie folgt in Kraft:(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2004, treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3a, 7, 7a und 7b, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b und d, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1a, 1b, 6 und 6a, § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, § 20 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 5 sowie § 50 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 a, 7, 7 a und 7 b, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera b und d, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins a, eins b, 6 und 6 a, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 5, sowie Paragraph 50, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft,
§ 21 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
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