27. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, BGBl. II Nr. 410/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“, und § 2 Abs. 2 lautet:In Paragraph 2, erhalten die Absätze 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“, und Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Studienunterstützungen für das Bachelorstudium Gesundheitswissenschaften werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für das Masterstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre und für das Doktoratsstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2004 ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/04 anzuwenden.“(2) Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2004, ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/04 anzuwenden.“
Gehrer