267. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 2 und 37 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003,, wird verordnet:
Fahrverbote
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:
Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),
auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.
(2)Absatz 2,Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verbotenAuf den in Paragraph 3, genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten
für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
(3)Absatz 3,Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.
Ausnahmen vom Fahrverbot
§ 2.Paragraph 2,
Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für Das Fahrverbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht für
im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind.
Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 3.Paragraph 3,
Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:
Auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich,
auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 59,300 (Einmündung der Saalach),
auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluss-km 11,800 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).
Beschränkung der Durchfahrtshöhe
§ 4.Paragraph 4,
Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 8,500 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.
Außer-Kraft-Treten bestehender Rechtsvorschriften
§ 5.Paragraph 5,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, BGBl. Nr. 138/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 410/1992 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1992, außer Kraft.
Gorbach