BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Juni 2004

Teil römisch zwei

267. Verordnung:

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

267. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 2 und 37 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003,, wird verordnet:

Fahrverbote

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:
    1. Ziffer eins
      Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),
    2. Ziffer 2
      auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.
  2. Absatz 2,Auf den in Paragraph 3, genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten
    1. Ziffer eins
      für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
    2. Ziffer 2
      für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
  3. Absatz 3,Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Paragraph 2,

Das Fahrverbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht für

  1. Ziffer eins
    im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
  2. Ziffer 2
    Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
    1. Litera a
      von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
    2. Litera b
      von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
  3. Ziffer 3
    Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind.

Geschwindigkeitsbeschränkung

Paragraph 3,

Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:

  1. Ziffer eins
    Auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich,
  2. Ziffer 2
    auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 59,300 (Einmündung der Saalach),
  3. Ziffer 3
    auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluss-km 11,800 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).

Beschränkung der Durchfahrtshöhe

Paragraph 4,

Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 8,500 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.

Außer-Kraft-Treten bestehender Rechtsvorschriften

Paragraph 5,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1992, außer Kraft.

Gorbach