266. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001) geändert wird
Auf Grund des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001, BGBl. II Nr. 355/2001 geändert wie folgt:Auf Grund des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001, geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 45 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„Absatz 8,(8) Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß VO (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil IX) und die Beglaubigung (Teil X) ist von dieser Ermächtigung nicht umfasst.(8) Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß VO (EG) Nr. 998 aus 2003, in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil römisch neun) und die Beglaubigung (Teil römisch zehn) ist von dieser Ermächtigung nicht umfasst.
(9)Absatz 9,Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Abs. 8 in Höhe von 15 € sind vom Tierhalter zu tragen.“Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Absatz 8, in Höhe von 15 € sind vom Tierhalter zu tragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Anlage 20 erhält folgende Fassung:
„Anlage 20
Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit Assoziationsverträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.
A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft
Das Gebiet des Königreichs Belgien
Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Das Gebiet der Republik Estland
Das Gebiet der Griechischen Republik
Das Gebiet der Republik Finnland
Das Gebiet der Französischen Republik
Das Gebiet der Italienischen Republik
Das Gebiet der Republik Lettland
Das Gebiet der Republik Litauen
Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
Das Gebiet der Republik Malta
Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
Das Gebiet der Republik Österreich
Das Gebiet der Republik Polen
Das Gebiet der Portugiesischen Republik
Das Gebiet des Königreichs Schweden
Das Gebiet der Slowakischen Republik
Das Gebiet der Republik Slowenien
Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas
Das Gebiet der Tschechischen Republik
Das Gebiet der Republik Ungarn
Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten
B. Gebiete des EWR
Das Gebiet des Königreiches Norwegen
C. Gebiete mit Assoziationsverträgen
Das Gebiet der Färöer Inseln
Das Gebiet von San Marino“
3.Novellierungsanordnung 3, § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 68, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 45 Abs. 8 und 9 sowie die Anlage 20 in der Fassung des BGBl. II Nr. 266/2004 treten am 3. Juli 2004 in Kraft.“(3) Paragraph 45, Absatz 8 und 9 sowie die Anlage 20 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2004, treten am 3. Juli 2004 in Kraft.“
Rauch-Kallat