BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 22. Juni 2004

Teil römisch zwei

258. Verordnung:

BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004

258. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Tiermehl-Gesetz im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe erlassen werden (BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004)

Aufgrund des Paragraph 7, des Tiermehl-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf Betriebe, die Nutztiere halten und zum Zweck der Verfütterung Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine lagern oder verwenden.
  2. Absatz 2,Es gelten die Begriffsbestimmungen des Tiermehlgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, in der geltenden Fassung.

Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat und hydrolysierten Proteinen

Paragraph 2,

Die Verfütterung, Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen ist nur zulässig, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, Amtsblatt Nummer L 147 vom 31.05.2001 Seite 1, eingehalten werden.

Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer

Paragraph 3,

In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten,
  2. Ziffer 2
    die hergestellten Futtermittel ausschließlich für die eigene Tierproduktion bestimmt sind und
  3. Ziffer 3
    der Betrieb in einer zentralen Datenbank nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften registriert ist oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.

Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern und anderen Nutztieren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In Tierhaltungsbetrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen sowie von Futtermitteln, die solche Bestandteile enthalten, nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine enthalten, zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
  3. Absatz 3,Tierhaltungsbetriebe nach Absatz 2, haben folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern in gemeinsamen Stallräumen ist unzulässig, wenn dadurch die Einhaltung des Verfütterungsverbotes nach dem Tiermehlgesetz nicht gewährleistet werden kann; die Fütterung über gemeinsame Fütterungseinrichtungen ist unzulässig;
    2. Ziffer 2
      die gemeinsame Lagerung von losen und verpackten Futtermitteln für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer ist nicht erlaubt, die Lagerung hat vorzugsweise in geschlossenen Lagerungssystemen (Silos, Big bags, usw.) mit direkter Verbindung zur Fütterungsanlage zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      der Einsatz von gemeinsamen Mischanlagen, die für die Erzeugung von Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerfutter herangezogen werden, ist unzulässig;
    4. Ziffer 4
      der Betriebsverantwortliche hat das Personal über die betriebsspezifischen Maßnahmen zu unterrichten.

Überwachung

Paragraph 5,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung und Lagerung von Erzeugnissen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht eingehalten werden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die BSE-Landwirtschafts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2001,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Betriebe, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine Meldung nach der BSE-Landwirtschafts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2001,, erstattet haben, gelten als gemeldet gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und Paragraph 4, Absatz 2,

Pröll

Anhang 1

 

Anhang 2